Anzeige des Baubeginns Entgegennahme Wiederaufnahme der Bauausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben nach Unterbrechung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)
- § 74 Abs. 9 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)
- § 62 Abs. 3 Satz 7 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)
- § 63 Abs. 8 Satz 3 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018)
Die Bauherrschaft hat den Ausführungsbeginn baugenehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).
(Dasselbe gilt entsprechend für Vorhaben, die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen haben und für anzeigepflichtige Beseitigungsmaßnahmen.
- Schriftliche (formlose) Mitteilung an die untere Bauaufsichtsbehörde (hierin sollten Sie das konkrete Bauvorhaben sowie den konkreten Tag benennen, an dem die Bauarbeiten/Beseitigungsmaßnahmen wieder beginnen sollen)
- Schriftliche (formlose) Mitteilung
- Muss der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mindestens 1 Woche vor Wiederaufnahme der Bauarbeiten vorliegen
- von der Bauherrschaft einzureichen
Teilen Sie der zuständigen Bauaufsichtsbehörde den beabsichtigten Beginn der Wiederaufnahme der Bauarbeiten/ Beseitigungsmaßnahmen mindestens eine Woche vorher schriftlich (formlos) mit.
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Bei
- baugenehmigungspflichtigen Vorhaben
- Vorhaben, die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen haben
- Anzeigepflichtigen Beseitigungsmaßnahmen
hat die Bauherrschaft die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten
mindestens 1 Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.