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Beseitigung von Anlagen Verlängerung

Nordrhein-Westfalen 99012077020000, 99012077020000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012077020000, 99012077020000

Leistungsbezeichnung

Beseitigung von Anlagen Verlängerung

Leistungsbezeichnung II

Beseitigung von Anlagen Verlängerung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Frist Baugenehmigung (Synonym), Baugenehmigung verlängern (Synonym), Beseitigung (Synonym), Abbruch (Synonym), (vereinfachtes) Baugenehmigungsverfahren (Synonym), Geltungsdauer Baugenehmigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Verlängerung (020)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
  • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

Teaser

Die Beseitigung von (baulichen) Anlagen ist unter den in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen verfahrensfrei; im Übrigen nur anzeigepflichtig; d.h. eine Baugenehmigung ist für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen grundsätzlich nicht notwendig. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr unterbrochen haben.

Wenn Ihnen eine gültige Baugenehmigung vorliegt, deren Geltungsdauer bald abläuft oder absehbar ist, dass die Bauarbeiten länger als 1 Jahr unterbrochen sein werden, können Sie eine Verlängerung der Baugenehmigung beantragen.

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung kann um jeweils maximal ein Jahr verlängert werden, wenn sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht zwischenzeitlich geändert haben und der schriftliche Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

Zuständig für die Entscheidung über die Verlängerung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde.

Die Entscheidung über die Verlängerung der Baugenehmigung ist gebührenpflichtig.

Erforderliche Unterlagen

schriftlicher (formloser) Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung

Voraussetzungen

  • Sie reichen einen schriftlichen (formlosen) Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ein.
  • Der Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung wird rechtzeitig gestellt (d.h. Ihnen muss eine Baugenehmigung vorliegen, deren Geltungsdauer noch nicht abgelaufen ist und der Antrag auf Verlängerung muss noch innerhalb der Geltungsdauer der Baugenehmigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde eingehen).
  • Das Vorhaben entspricht weiterhin dem öffentlichen Recht.

Kosten

20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobe-nen Gebühr; jedoch mindestens EUR 50; höchstens aber EUR 500.

Verfahrensablauf

Reichen Sie den formlosen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein und geben Sie in Ihrem Antrag an, auf welche konkrete Baugenehmigung sich Ihr Antrag bezieht.

Die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt mindestens die Gemeinde und prüft (ggf. unter Hinzuziehung weiterer Fachdienststellen), ob das Vorhaben dem öffentlichen Recht weiterhin entspricht.

Die Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde geht Ihnen schriftlich zu. 

Die Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Zusammen mit der Entscheidung über die Verlängerung erhalten Sie daher zudem einen Gebührenbescheid.

Bearbeitungsdauer

6 bis 12 Wochen

Frist

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstel-lung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr unterbrochen haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie innerhalb der jeweiligen Geltungsdauer eine Verlängerung für jeweils bis zu 1 Jahr beantragen.

Weiterführende Informationen

Bauportal.NRW URL: https://www.bauportal.nrw

Hinweise

Die Beseitigung von (baulichen) Anlagen ist unter den in § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen verfahrensfrei; im Übrigen nur anzeigepflichtig; d.h. eine Baugenehmigung ist für die Beseitigung von (baulichen) Anlagen grundsätzlich nicht notwendig.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Die Beseitigung von (baulichen) Anlagen ist nur anzeigepflichtig; ggf. auch verfahrensfrei
  • Für verfahrensfreie Beseitigungen besteht ein Wahlrecht, alternativ ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen
  • Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht 3 Jahre nach ihrer Erteilung mit dem Bau begonnen wurde oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr unterbrochen wurden
  • Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann eine Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung für jeweils bis zu 1 Jahr beantragt werden
  • Der schriftliche (formlose) Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung muss innerhalb der Geltungsdauer der Baugenehmigung eingereicht werden.
  • Die Verlängerung der Baugenehmigung kann wiederholt beantragt werden.
  • Zuständig für die Erteilung der Verlängerung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsicht.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein