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Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen

Nordrhein-Westfalen 99012070006000, 99012070006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012070006000, 99012070006000

Leistungsbezeichnung

Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen

Leistungsbezeichnung II

Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Vergnügungspark (Synonym), Bauverfahren (Synonym), Speditionslager (Synonym), Verkaufsstätten (Synonym), Kindergarten (Synonym), bauen (Synonym), Verwaltungsgebäude (Synonym), Schulen (Synonym), Freizeitpark (Synonym), Großgaragen (Synonym), Wochenendhausgebiete (Synonym), Bauantragsformular (Synonym), Gebäude und Gebäudeteile (Synonym), Einkaufsmärkte (Synonym), Wohnheime (Synonym), Baubeginn (Synonym), Errichtung (Synonym), Discotheken (Synonym), Hochhäuser (Synonym), Landesbauordnung (Synonym), LBO (Synonym), Bauberatung (Synonym), Warenhäuser (Synonym), Gewächshäuser (Synonym), Campingplätze (Synonym), Regallager (Synonym), Warenlager (Synonym), Parkhäuser (Synonym), Genehmigungspflichtige Bauvorhaben (Synonym), Versammlungsstätten (Synonym), Große Zelte (Synonym), Gaststätten (Synonym), Hallen (Synonym), Krankenhäuser (Synonym), Baugenehmigung (Synonym), Bürogebäude (Synonym), Gebäude (Synonym), Neubau (Synonym), Discounter (Synonym), Wohnungsbau (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

  • Bauordnung für das Land NRW (Landesbauordnung 2018  BauO NRW 2018
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW)
  • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

Teaser

Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Für einen großen Sonderbau (z.B. Hochhäuser oder Einkaufszentren) wird die Baugenehmigung im „normalen“ Baugenehmigungsverfahren erteilt. Für kleine Sonderbauten und sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erteilt.

Volltext

Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.

Für einen großen Sonderbau (z.B. Hochhäuser oder Einkaufszentren) wird die Baugenehmigung im „normalen“ Baugenehmigungsverfahren erteilt.

Für kleine Sonderbauten und sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erteilt.

Beantragen können Sie die Baugenehmigung, indem Sie einen Bauantrag zusammen mit den dazugehörigen erforderlichen Unterlagen einreichen.

Zuständig für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. 

Die Entscheidung ist gebührenpflichtig.

Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, nachdem Sie die Baugenehmigung erhalten haben.

Eine Kopie, ggf. auch in elektronischer Form, der Baugenehmigung und der Bauvorlagen müssen Sie an der Baustelle ab Baubeginn vorhalten. Das Baustellenschild mit dem roten Punkt muss an einem von außerhalb der Baustelle gut sichtbaren Ort angebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen, Bauvorlagen genannt, finden Sie in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter „Formulare“.
  • In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen.

Voraussetzungen

  • Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.
  • Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Kosten

Kostenart: variabel Kostenhöhe (variabel): Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens, sie beträgt 1,3% der Rohbausum-me im „normalen“ Baugenehmigungsverfahren bzw. 0,6% - 1,0 % der landesweit festgelegten Rohbausumme im vereinfachten Bau-genehmigungsverfahren. Weitere Gebühren kommen hinzu. Vorkasse: Nein Bezeichnung der Kosten: Gebühr

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind.

Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Halten Sie die hierbei gesetzte Frist um die Unterlagen zu ergänzen nicht ein, so gilt der Antrag als zurückgenommen und es fallen Bearbeitungsgebühren an.

Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen. (Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfumfang reduziert.)

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:

  • Die Baugenehmigung wird erteilt,
  • nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
  • der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, nachdem Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

Bearbeitungsdauer

Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Bauantrages, ob dieser vollständig ist. Sobald der Bauantrag vollständig ist, teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft unverzüglich den Eingang des Bauantrages sowie den Zeitpunkt der Entscheidung mit und beteiligt die Gemeinde sowie die zu beteiligenden Fachdienststellen. Die Gemeinde und die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern (die Frist kann ausnahmsweise um bis zu 1 Monat verlängert werden). Sobald der Bauantrag vollständig ist und sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt im Falle eines Bauantrages im „normalen“ Baugenehmigungsverfahren 3 Monate (im Falle eines Bauantrages im verein-fachten Baugenehmigungsverfahren 6 Wochen).

Frist

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

Weiterführende Informationen

Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • die Errichtung von (baulichen) Anlagen ist in der Regel baugenehmigungspflichtig (Ausnahme: verfahrensfreie Vorhaben oder unter bestimmten Voraussetzungen Genehmigungsfreistellungsverfahren möglich)
  • Je nach Art des Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im „normalen“ oder aber im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen. Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein