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Zurückstellung von Baugesuchen

Nordrhein-Westfalen 99012064000000, 99012064000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012064000000, 99012064000000

Leistungsbezeichnung

Zurückstellung von Baugesuchen

Leistungsbezeichnung II

Zurückstellung von Bauvorhaben

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Veränderungssperre (Synonym), Gemeinde (Synonym), Aufstellung eines Flächennutzungsplanes, (Synonym), vorläufige Untersagung (Synonym), Zurückstellung (Synonym), Bauantrag (Synonym), Bauaufsichtsbehörde (Synonym), Aufstellung eines Bebauungsplanes (Synonym), Planungshoheit der Gemeinde (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauverfahren (2050500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.05.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Teaser

§ 15 Baugesetzbuch erlaubt die Zurückstellung von Baugesuchen und die vorläufige Untersagung von Vorhaben im Einzelfall zum Schutz der Planungshoheit der Gemeinde.

Volltext

§ 15 Baugesetzbuch erlaubt die Zurückstellung von Baugesuchen und die vorläufige Untersagung von Vorhaben im Einzelfall zum Schutz der Planungshoheit der Gemeinde.

Die Zurückstellung und die vorläufige Untersagung werden durch Erlass eines Verwaltungsaktes durch die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde ausgesprochen. Mit dem Verwaltungsakt wird entweder die Aussetzung eines anhängigen bauaufsichtlichen Verfahrens oder aber die vorläufige Untersagung eines Vorhabens angeordnet.

Im Einzelnen:

Wenn das zuständige Gemeindeorgan einer Gemeinde wirksam beschlossen hat, einen (qualifizierten oder einfachen) Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 3 Baugesetzbuch aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben und ein Bedürfnis zur Sicherung dieser Planung besteht, so hat die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich die Möglichkeit, eine Veränderungssperre zu beschließen (s. § 14 Baugesetzbuch).

Wird eine Veränderungssperre von der Gemeinde nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung ausgesprochen. Die Gemeinde hat diesen Antrag gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 i.V.m. Abs. 3 S. 4 BauO NRW innerhalb eines Monats zu stellen.

(Ausnahme: Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 Baugesetzbuch besteht)

Wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, so hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 Baugesetzbuch für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

Erforderliche Unterlagen

Keine die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde erfolgt auf Antrag der Gemeinde

Voraussetzungen

  • Antrag der Gemeinde
  • Eine Veränderungssperre wurde nicht beschlossen bzw. eine beschlossene Veränderungssperre ist noch nicht in Kraft getreten
  • Die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre liegen vor
  • Es ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde

Alternativ:

  • die Gemeinde hat beschlossen, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch erreicht werden sollen
  • es ist zu befürchten, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde

Antrag der Gemeinde

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Wenn Sie einen Bauantrag oder einen Antrag auf Bauvorbescheid bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen, so werden diese u.a. der Gemeinde zugeleitet.

Anträge auf Zulassung einer Ausnahme oder Befreiung von baugenehmigungsfreien Vorhaben werden, wie auch die Vorlagen für das Genehmigungsfreistellungsverfahren, direkt bei der Gemeinde eingereicht.

Stellt die Gemeinde fest, dass ein solches Vorhaben städtebaulich unerwünscht ist, so kann sie ihrer Planungshoheit nachkommen und die Vorhaben zum Anlass nehmen, einen Beschluss zur Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes vom zuständigen Gemeindeorgan herbeizuführen. Anschließend kann sie entweder eine Veränderungssperre erlassen, oder aber bei der Bauaufsichtsbehörde die Zurückstellung bzw. vorläufige Untersagung des Vorhabens beantragen.

Die Zurückstellung und die vorläufige Untersagung werden durch Erlass eines Verwaltungsaktes durch die Bauaufsichtsbehörde ausgesprochen. Mit dem Verwaltungsakt wird entweder die Aussetzung eines anhängigen bauaufsichtlichen Verfahrens oder aber die vorläufige Untersagung eines Vorhabens angeordnet.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Zurückstellung von Baugesuchen
  • § 15 Baugesetzbuch erlaubt die Zurückstellung von Baugesuchen und die vorläufige Untersagung von Vorhaben im Einzelfall zum Schutz der Planungshoheit der Gemeinde.
  • Die Zurückstellung und die vorläufige Untersagung werden durch Erlass eines Verwaltungsaktes durch die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Gemeinde ausgesprochen.
  • Mit dem Verwaltungsakt wird entweder die Aussetzung eines anhängigen bauaufsichtlichen Verfahrens oder aber die vorläufige Untersagung eines Vorhabens angeordnet.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

keine