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Allgemeine Bauartgenehmigung

Nordrhein-Westfalen 99012060000000, 99012060000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012060000000, 99012060000000

Leistungsbezeichnung

Allgemeine Bauartgenehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

allgemein anerkannte Regel der Technik (Synonym), Bauart (Synonym), allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten (Synonym), Technische Baubestimmung (Synonym), Zusammenfügen von Bauprodukten (Synonym), Bauartgenehmigung (Synonym), Anwendung von Bauarten (Synonym), Deutsches Institut für Bautechnik (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauverfahren (2050500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.04.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Bauartgenehmigungen werden erforderlich, wenn es für innovative Konzepte zum Zusammenfügen von Bauprodukten keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder wesentlich von Technischen Baubestimmungen abgewichen wird.

Eine allgemeine Bauartgenehmigung kann beantragt werden, wenn die Bauart bei mehreren Bauvorhaben angewendet werden soll.

Ihr Vorteil: Die genehmigte Bauart kann bei vielen Bauvorhaben angewendet werden.

Eine allgemeine Bauartgenehmigung ersetzt keine erforderliche Baugenehmigung für ein Bauvorhaben.

Eine allgemeine Bauartgenehmigung regelt bautechnische Sachverhalte der Planung, Bemessung und der Bauausführung des Zusammenfügens von Bauprodukten bei baulichen Anlagen.

Eine allgemeine Bauartgenehmigung kann nur beim Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin beantragt werden. Eine erteilte allgemeine Bauartgenehmigung gilt in allen Bundesländern.

Eine allgemeine Bauartgenehmigung ist höchstens 5 Jahre gültig. Beim Deutschen Institut für Bautechnik kann eine Verlängerung der Geltungsdauer um jeweils weitere 5 Jahre beantragen werden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen. Bauart umfasst die Planung, Bemessung und Bauausführung.

Sie benötigen eine Bauartgenehmigung, wenn

  • es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Bauart gibt

oder

  • die Bauart von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweicht.

Die wichtigsten Hilfsmittel um festzustellen, ob für eine Bauart eine Bauartgenehmigung beantragt werden muss, sind deshalb die DIN-Normen für das Bauwesen und die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen für das Land Nordrhein-Westfalen (VV TB NRW).

Der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen können Sie auch die Fallgestaltungen entnehmen, in denen anstelle einer Allgemeinen Bauartgenehmigung ein Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten beantragt und erteilt werden kann.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Internetseiten des Deutschen Instituts für Bautechnik https://www.dibt.de/de/

Hinweise

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Bauartgenehmigungen regeln das bautechnische Zusammenfügen von Bauprodukten in Fällen, die nicht genormt sind
  • allgemeine Bauartgenehmigungen gelten deutschlandweit
  • Erteilung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)
  • Gültigkeit höchsten 5 Jahre, kann auf Antrag verlängert werden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden