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Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

Nordrhein-Westfalen 99012054000000, 99012054000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012054000000, 99012054000000

Leistungsbezeichnung

Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen

Leistungsbezeichnung II

Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für die Prüfung technische Anlagen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Prüfsachverständiger Alarmierungsanlagen (Synonym), Prüfsachverständiger Rauchabzugsanlagen (Synonym), Prüfsachverständiger CO-Warnanlagen (Synonym), Prüfsachverständiger Wärmeabzugsanlagen (Synonym), Prüfsachverständiger Feuerlöschanlagen (Synonym), Staatlich anerkannter Sachverständiger (Synonym), Prüfsachverständiger technische Anlagen (Synonym), Anzeige Prüfsachverständiger (Synonym), Prüfer technische Anlagen (Synonym), Prüfsachverständiger Garagenlüftungsanlagen (Synonym), Prüfsachverständiger Brandmeldeanlagen (Synonym), Gleichwertigkeit Prüfsachverständiger technische Anlagen (Synonym), Prüfsachverständiger elektrische Anlagen; (Synonym), Prüfsachverständiger Lüftungsanlagen (Synonym), Prüfsachverständiger Sicherheitsstromversorgungen; (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.02.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen 2022-02-22

Handlungsgrundlage

§ 3 Abs.2 und 3 PrüfVO NRW

§ 3 Abs.2 und 3 PrüfVO NRW

Teaser

Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Prüfsachverständige*r für technische Anlagen in Nordrhein-Westfalen tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen. Näheres erfahren Sie hier. Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Prüfsachverständige*r für technische Anlagen in Nordrhein-Westfalen tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Die Bezeichnung “Prüfsachverständige*r” in einer bestimmten Fachrichtung dürfen Sie nur führen, wenn Sie in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt sind.

Prüfsachverständiger für technische Anlagen können in verschiedenen Fachrichtungen anerkannt werden:

In der Fachrichtung Versorgungstechnik sind dies die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

  • Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
  • CO-Warnanlagen,
  • natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und
  • Feuerlöschanlagen

und in der Fachrichtung Elektrotechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  • Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
  • elektrische Anlagen.

Wenn Sie aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen, dürfen Sie die Bezeichnung "Prüfsachverständige*r" grundsätzlich nur führen,

  • wenn Sie entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem Sie ihren Wohnsitz, Ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
  • wenn Sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.

Sie haben als auswärtige/r Prüfsachverständige*in das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.

Die Bezeichnung “Prüfsachverständige*r” in einer bestimmten Fachrichtung dürfen Sie nur führen, wenn Sie in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt sind.

Prüfsachverständiger für technische Anlagen können in verschiedenen Fachrichtungen anerkannt werden:

In der Fachrichtung Versorgungstechnik sind dies die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

  • Lüftungsanlagen einschließlich Druckbelüftungsanlagen,
  • CO-Warnanlagen,
  • natürliche und maschinelle Rauchabzugsanlagen und
  • Feuerlöschanlagen

und in der Fachrichtung Elektrotechnik die Teilfachrichtungen, die folgende Anlagen umfassen:

  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
  • Sicherheitsbeleuchtungs- und Sicherheitsstromversorgungsanlagen und
  • elektrische Anlagen.

Wenn Sie aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen, dürfen Sie die Bezeichnung "Prüfsachverständige*r" grundsätzlich nur führen,

  • wenn Sie entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem Sie ihren Wohnsitz, Ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
  • wenn Sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.

Sie haben als auswärtige/r Prüfsachverständige*in das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung: 

  • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
  • Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung

Antrag auf Bescheinigung: 

  • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
  • Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung: 

  • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
  • Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung

Antrag auf Bescheinigung: 

  • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
  • Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

Voraussetzungen

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Prüfsachverständige*r in Nordrhein-Westfalen tätig zu werden, wenn Sie

  • hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten (1. Alternative) oder
  • wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass Sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Prüfsachverständiger erfüllen (2. Alternative).

Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Prüfsachverständige*r in Nordrhein-Westfalen tätig zu werden, wenn Sie

  • hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten (1. Alternative) oder
  • wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass Sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Prüfsachverständiger erfüllen (2. Alternative).

Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Kosten

Etwa EUR 500 Richtet sich im Detail allerdings nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Etwa EUR 500 Richtet sich im Detail allerdings nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

Sie können die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige*r für technische Anlagen schriftlich oder elektronisch tätigen. Die erforderlichen Nachweise sind der Anzeige beizufügen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 3 Abs.2 und 3 der PrüfVO NRW erfüllt sind. 

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, wird Ihnen die entsprechende Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgestellt.

Erst nach Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Stelle dürfen Sie die Tätigkeit als Prüfsachverständige*r ausführen.

Sie können die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige*r für technische Anlagen schriftlich oder elektronisch tätigen. Die erforderlichen Nachweise sind der Anzeige beizufügen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 3 Abs.2 und 3 der PrüfVO NRW erfüllt sind. 

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, wird Ihnen die entsprechende Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgestellt.

Erst nach Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Stelle dürfen Sie die Tätigkeit als Prüfsachverständige*r ausführen.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet. Die letztendliche Bearbeitungsdauer hängt vom Arbeitsaufkommen in der zuständigen Stelle ab. Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet. Die letztendliche Bearbeitungsdauer hängt vom Arbeitsaufkommen in der zuständigen Stelle ab.

Frist

Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Nordrhein-Westfalen zu erfolgen. Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Nordrhein-Westfalen zu erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für technische Anlagen beantragen
  • Führung der Berufsbezeichnung “Prüfsachverständiger” von Personen aus einem EU-Staat oder einem EU-Recht gleichgestellten Staat
  • Antragsteller*in hat bei erstmaliger Erbringung der Leistung nachzuweisen, dass er/sie vergleichbare Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung erfüllt
  • Antragsteller*in hat beim Antrag auf Bescheinigung Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen
  • Zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf
  • Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für technische Anlagen beantragen
  • Führung der Berufsbezeichnung “Prüfsachverständiger” von Personen aus einem EU-Staat oder einem EU-Recht gleichgestellten Staat
  • Antragsteller*in hat bei erstmaliger Erbringung der Leistung nachzuweisen, dass er/sie vergleichbare Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung erfüllt
  • Antragsteller*in hat beim Antrag auf Bescheinigung Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen
  • Zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein