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Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau

Nordrhein-Westfalen 99012051000000, 99012051000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012051000000, 99012051000000

Leistungsbezeichnung

Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau

Leistungsbezeichnung II

Erstmalige Tätigkeit als Sachverständiger für den Erd- und Grundbau in NRW anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Anerkennung Sachverständiger Erd- und Grundbau (Synonym), Bescheinigung Sachverständiger Erd- und Grundbau (Synonym), Sachkenner Erd- und Grundbau (Synonym), Gleichwertigkeit Sachverständiger Erd- und Grundbau; EU-Bürger (Synonym), Erd- und Grundbau (Synonym), EU-Bürger (Synonym), Prüfer Erd- und Grundbau (Synonym), Anzeige Sachverständiger Erd- und Grundbau (Synonym), Spezialist Erd- und Grundbau (Synonym), Sachverständiger Erd- und Grundbau (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

  • Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO)
  • Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer-Bau NRW

Teaser

Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Sachverständiger für den Erd- und Grundbau in Nordrhein-Westfalen tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen.

Volltext

Wenn Sie aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen, dürfen Sie die Bezeichnung "Staatlich anerkannte/r Sachverständiger für den Erd- und Grundbau" grundsätzlich nur führen,

  • wenn Sie entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
  • wenn Sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechende Liste erfüllen.

Staatlich anerkannte Sachverständige für den Erd- und Grundbau unterstützen die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit auf dem Gebiet der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus, indem sie 

  • die Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk Wechselwirkung),
  • die Sicherheit der Gründung von baulichen Anlagen,
  • die getroffenen Annahmen und
  • die bodenmechanischen Kenngrößen

prüfen und dem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund und dessen Tragfähigkeit bescheinigen.

Sie haben als auswärtiger Sachverständiger das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung: 

  • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
  • Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung

Antrag auf Bescheinigung: 

  • Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
  • Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen

Voraussetzungen

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind Sie berechtigt, als Sachverständige/r in Nordrhein-Westfalen tätig zu werden,

  • wenn Sie hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  • dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten und
  • wenn Ihnen die Ausübung der Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist (1. Alternative) oder

wenn Ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Prüfsachverständige*r erfüllen (2. Alternative).

Voraussetzung ist weiter, dass Sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Kosten

Ausstellung einer Bescheinigung EUR 100 bis EUR 200 Bestätigung über die Anzeige der Tätigkeit: Gebühr EUR 20 bis EUR 100

Verfahrensablauf

  • Sie können die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Sachverständiger für den Erd- und Grundbau schriftlich oder elektronisch tätigen. Die erforderlichen Nachweise sind der Anzeige beizufügen.
  • Wenn Sie eine Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) benötigen und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige zunächst Stelle, ob alle Voraussetzungen für das Tätigwerden nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) erfüllt sind.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, wird Ihnen die entsprechende Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgestellt.
  • Erst nach Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Stelle dürfen Sie die Tätigkeit als Sachverständiger für den Erd- und Grundbau ausführen.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Nordrhein-Westfalen zu erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Die Aufnahme der Tätigkeit als auswärtiger Sachverständiger für den Erd- und Grundbau anzeigen
  • Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Sachverständiger für den Erd- und Grundbau" von Personen aus einem EU-Staat oder einem EU-Recht gleichgestellten Staat
  • Antragsteller hat bei erstmaliger Erbringung der Leistung nachzuweisen, dass er/sie vergleichbare Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung erfüllt
  • Antragsteller hat beim Antrag auf Bescheinigung Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen beizufügen
  • Zuständig: Ingenieurkammer-Bau NRW

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden