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Prüfingenieure für Brandschutz Anerkennung

Nordrhein-Westfalen 99012026016000, 99012026016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012026016000, 99012026016000

Leistungsbezeichnung

Prüfingenieure für Brandschutz Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Prüfingenieurin für Brandschutz

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Brandschutzkonzept (Synonym), Baugenehmigung (Synonym), Niederlassung (Synonym), Prüfung Brandschutz (Synonym), Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes (Synonym), Prüfingenieure für Brandschutz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

13.01.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen 2022-01-13

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz können Sie nur beantragen, wenn Sie 

  • über den Abschluss eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder über den Abschluss der Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügen
  • durch Bescheid der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen oder der Architektenkammer NRW bereits staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes sind und
  • über mindestens fünf Jahre Erfahrung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, nachgewiesen haben

Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig.

Sofern Sie als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz anerkannt sind, können Ihnen die Bauaufsichtsbehörden die Prüfung des Brandschutzes im Baugenehmigungsverfahren ganz oder teilweise übertragen.

Die Anerkennung erlischt bei Vollendung des 70. Lebensjahres.

Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz können Sie nur beantragen, wenn Sie 

  • über den Abschluss eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder über den Abschluss der Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügen
  • durch Bescheid der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen oder der Architektenkammer NRW bereits staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes sind und
  • über mindestens fünf Jahre Erfahrung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, nachgewiesen haben

Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig.

Sofern Sie als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz anerkannt sind, können Ihnen die Bauaufsichtsbehörden die Prüfung des Brandschutzes im Baugenehmigungsverfahren ganz oder teilweise übertragen.

Die Anerkennung erlischt bei Vollendung des 70. Lebensjahres.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz
  • Angaben zur Niederlassung
  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Nachweis, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden besteht
  • Nachweis über den Abschluss eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder über den Abschluss der Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
  • Ablichtung des Bescheides der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes
  • Nachweis über mindestens fünf Jahre Erfahrung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad.
  • Erklärung, dass Versagensgründe nach § 23 Abs. 2 BauPrüfVO nicht vorliegen
  • Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz
  • Angaben zur Niederlassung
  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Nachweis, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden besteht
  • Nachweis über den Abschluss eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder über den Abschluss der Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
  • Ablichtung des Bescheides der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes
  • Nachweis über mindestens fünf Jahre Erfahrung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad.
  • Erklärung, dass Versagensgründe nach § 23 Abs. 2 BauPrüfVO nicht vorliegen

Voraussetzungen

  • Bescheid der Ingenieurkammer-Bau NRW oder der Architektenkammer NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes
  • Mindestens weitere 5 Jahre Berufspraxis
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
  • Nachweis über einen Hochschulabschluss in bestimmten Studiengängen
  • Bescheid der Ingenieurkammer-Bau NRW oder der Architektenkammer NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes
  • Mindestens weitere 5 Jahre Berufspraxis
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
  • Nachweis über einen Hochschulabschluss in bestimmten Studiengängen

Kosten

Anerkennung: EUR 250 Genehmigung für eine Zweitniederlassung: EUR 125 bis EUR 375 Anerkennung: EUR 250 Genehmigung für eine Zweitniederlassung: EUR 125 bis EUR 375

Verfahrensablauf

  • Antragsstellung in Textform mit den erforderlichen Antragsunterlagen bei der Anerkennungsbehörde
  • Die Anerkennungsbehörde stellt eine Empfangsbestätigung aus (mit Bekanntgabe der Bearbeitungsfrist).
  • Sichtung der Antragsunterlagen und Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde (ggf. Nachforderungen)
  • Entscheidung über die Anerkennung
  • Urkundenüberreichung / Verpflichtungserklärung
  • Eintragung in die Liste der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz
  • Antragsstellung in Textform mit den erforderlichen Antragsunterlagen bei der Anerkennungsbehörde
  • Die Anerkennungsbehörde stellt eine Empfangsbestätigung aus (mit Bekanntgabe der Bearbeitungsfrist).
  • Sichtung der Antragsunterlagen und Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde (ggf. Nachforderungen)
  • Entscheidung über die Anerkennung
  • Urkundenüberreichung / Verpflichtungserklärung
  • Eintragung in die Liste der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz

Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung über die Anerkennung erfolgt bei vollständigen Antragsunterlagen innerhalb von 3 Monaten. Die Entscheidung über die Anerkennung erfolgt bei vollständigen Antragsunterlagen innerhalb von 3 Monaten.

Frist

Keine Keine

Weiterführende Informationen

www.mhkbg.nrw/themen/bau/baurecht/bauordnung Liste der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz, Merkblatt „Anerkennung als Prüfingenieurin / Prüfingenieur für Brandschutz“. Merkblatt „Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin/Prüfingenieur für Brandschutz“ www.mhkbg.nrw/themen/bau/baurecht/bauordnung Liste der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz, Merkblatt „Anerkennung als Prüfingenieurin / Prüfingenieur für Brandschutz“. Merkblatt „Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin/Prüfingenieur für Brandschutz“

Hinweise

Die Antragsunterlagen können auch elektronisch übermittelt werden.

Die Antragsunterlagen können auch elektronisch übermittelt werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Prüfingenieuren für Brandschutz kann die bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutzes übertragen werden (Prüfübertragung durch die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde)
  • zuständig für die Anerkennung der Prüfingenieure für Brandschutz: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW)
  • antragsberechtigt sind staatliche anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes, die seit Ihrer Anerkennung mindestens weitere fünf Jahre Berufserfahrung gesammelt haben
  • das MHKBG NRW führt eine Liste der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik
  • Prüfingenieuren für Brandschutz kann die bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutzes übertragen werden (Prüfübertragung durch die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde)
  • zuständig für die Anerkennung der Prüfingenieure für Brandschutz: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW)
  • antragsberechtigt sind staatliche anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes, die seit Ihrer Anerkennung mindestens weitere fünf Jahre Berufserfahrung gesammelt haben
  • das MHKBG NRW führt eine Liste der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Keine (formlose Antragstellung)

Keine (formlose Antragstellung)