Prüfingenieure für Brandschutz Anerkennung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
http://rp.zfinder.de/portaldeeplink/?tsa_leistung_id=229893968
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- Anerkennungsverfahren: §§ 23 bis 26 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Gebühren: Tarifstellen 2.9.1.4 und 2.9.1.7 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Übertragung von Prüfaufträgen: § 27 der Verordnung über bautechnische Prüfungen
- Anerkennungsverfahren: §§ 23 bis 26 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
- Gebühren: Tarifstellen 2.9.1.4 und 2.9.1.7 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
- Übertragung von Prüfaufträgen: § 27 der Verordnung über bautechnische Prüfungen
Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz können Sie nur beantragen, wenn Sie
- über den Abschluss eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder über den Abschluss der Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügen
- durch Bescheid der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen oder der Architektenkammer NRW bereits staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes sind und
- über mindestens fünf Jahre Erfahrung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, nachgewiesen haben
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig.
Sofern Sie als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz anerkannt sind, können Ihnen die Bauaufsichtsbehörden die Prüfung des Brandschutzes im Baugenehmigungsverfahren ganz oder teilweise übertragen.
Die Anerkennung erlischt bei Vollendung des 70. Lebensjahres.
Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz können Sie nur beantragen, wenn Sie
- über den Abschluss eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder über den Abschluss der Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügen
- durch Bescheid der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen oder der Architektenkammer NRW bereits staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes sind und
- über mindestens fünf Jahre Erfahrung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, nachgewiesen haben
Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig.
Sofern Sie als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz anerkannt sind, können Ihnen die Bauaufsichtsbehörden die Prüfung des Brandschutzes im Baugenehmigungsverfahren ganz oder teilweise übertragen.
Die Anerkennung erlischt bei Vollendung des 70. Lebensjahres.
- Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz
- Angaben zur Niederlassung
- Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Nachweis, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden besteht
- Nachweis über den Abschluss eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder über den Abschluss der Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
- Ablichtung des Bescheides der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes
- Nachweis über mindestens fünf Jahre Erfahrung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad.
- Erklärung, dass Versagensgründe nach § 23 Abs. 2 BauPrüfVO nicht vorliegen.
- Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Brandschutz
- Angaben zur Niederlassung
- Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Nachweis, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden besteht
- Nachweis über den Abschluss eines Studiengangs der Fachrichtung Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder eines gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Hochschule oder über den Abschluss der Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
- Ablichtung des Bescheides der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes
- Nachweis über mindestens fünf Jahre Erfahrung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad.
- Erklärung, dass Versagensgründe nach § 23 Abs. 2 BauPrüfVO nicht vorliegen.
- Bescheid der Ingenieurkammer-Bau NRW oder der Architektenkammer NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes
- Mindestens weitere 5 Jahre Berufspraxis
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
- Nachweis über einen Hochschulabschluss in bestimmten Studiengängen
- Bescheid der Ingenieurkammer-Bau NRW oder der Architektenkammer NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung des Brandschutzes
- Mindestens weitere 5 Jahre Berufspraxis
- Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
- Nachweis über einen Hochschulabschluss in bestimmten Studiengängen
- Antragsstellung in Textform mit den erforderlichen Antragsunterlagen bei der Anerkennungsbehörde
- Die Anerkennungsbehörde stellt eine Empfangsbestätigung aus (mit Bekanntgabe der Bearbeitungsfrist).
- Sichtung der Antragsunterlagen und Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde (ggf. Nachforderungen)
- Entscheidung über die Anerkennung
- Urkundenüberreichung / Verpflichtungserklärung
- Eintragung in die Liste der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz
- Antragsstellung in Textform mit den erforderlichen Antragsunterlagen bei der Anerkennungsbehörde
- Die Anerkennungsbehörde stellt eine Empfangsbestätigung aus (mit Bekanntgabe der Bearbeitungsfrist).
- Sichtung der Antragsunterlagen und Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde (ggf. Nachforderungen)
- Entscheidung über die Anerkennung
- Urkundenüberreichung / Verpflichtungserklärung
- Eintragung in die Liste der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz
Die Antragsunterlagen können auch elektronisch übermittelt werden.
Die Antragsunterlagen können auch elektronisch übermittelt werden.
- Prüfingenieuren für Brandschutz kann die bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutzes übertragen werden (Prüfübertragung durch die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde)
- zuständig für die Anerkennung der Prüfingenieure für Brandschutz: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW)
- antragsberechtigt sind staatliche anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes, die seit Ihrer Anerkennung mindestens weitere fünf Jahre Berufserfahrung gesammelt haben
- das MHKBG NRW führt eine Liste der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik
- Prüfingenieuren für Brandschutz kann die bauaufsichtliche Prüfung des Brandschutzes übertragen werden (Prüfübertragung durch die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde)
- zuständig für die Anerkennung der Prüfingenieure für Brandschutz: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW)
- antragsberechtigt sind staatliche anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes, die seit Ihrer Anerkennung mindestens weitere fünf Jahre Berufserfahrung gesammelt haben
- das MHKBG NRW führt eine Liste der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik