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Prüfingenieure für Baustatik Anerkennung

Nordrhein-Westfalen 99012019016000, 99012019016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012019016000, 99012019016000

Leistungsbezeichnung

Prüfingenieure für Baustatik Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik und Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Prüfsachverständiger (Synonym), Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit (Synonym), Vieraugenprinzip (Synonym), Niederlassung (Synonym), Prüfingenieur für Baustatik (Synonym), Prüfingenieur (Synonym), Prüfingenieurin für Baustatik (Synonym), Prüfübertragung (Synonym), Fachrichtung (Synonym), Staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

16.12.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen 2021-12-16

Handlungsgrundlage

Anerkennungsverfahren: §§ 23 bis 26 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

§ 23 BauPrüfVO

Gebühren: Tarifstellen 2.9.1.1 und 2.9.1.7 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO)

Übertragung von Prüfaufträgen: § 27 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

§ 27 BauPrüfVO

Anerkennungsverfahren: §§ 23 bis 26 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

§ 23 BauPrüfVO

Gebühren: Tarifstellen 2.9.1.1 und 2.9.1.7 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO)

Übertragung von Prüfaufträgen: § 27 der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

§ 27 BauPrüfVO

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Sofern Sie als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik anerkannt sind, können Ihnen die Bauaufsichtsbehörden die Prüfung der Standsicherheitsnachweise im Baugenehmigungsverfahren übertragen.

Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik können Sie nur beantragen, wenn Sie durch Bescheid der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bereits staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit sind und zusätzlich auch die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz besitzen.

Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen erteilt:

  • Massivbau
  • Metallbau
  • Holzbau

Die Anerkennung erlischt bei Vollendung des 70. Lebensjahres.

Sofern Sie als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik anerkannt sind, können Ihnen die Bauaufsichtsbehörden die Prüfung der Standsicherheitsnachweise im Baugenehmigungsverfahren übertragen.

Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik können Sie nur beantragen, wenn Sie durch Bescheid der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bereits staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit sind und zusätzlich auch die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz besitzen.

Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen erteilt:

  • Massivbau
  • Metallbau
  • Holzbau

Die Anerkennung erlischt bei Vollendung des 70. Lebensjahres.

Erforderliche Unterlagen

  • Angabe der Fachrichtung oder der Fachrichtungen, für die die Anerkennung beantragt wird.
  • Angaben zur Niederlassung
  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Nachweis, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden besteht
  • Ablichtungen der Bescheide der Ingenieurkammer-Bau NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sach-verständiger für die Prüfung der Standsicherheit und über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall und Wärmeschutz
  • Angabe der Fachrichtung oder der Fachrichtungen, für die die Anerkennung beantragt wird.
  • Angaben zur Niederlassung
  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Nachweis, dass im Falle der Anerkennung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen von 500 000 Euro für Personenschäden und 250 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden besteht
  • Ablichtungen der Bescheide der Ingenieurkammer-Bau NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sach-verständiger für die Prüfung der Standsicherheit und über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall und Wärmeschutz

Voraussetzungen

  • Bescheid der Ingenieurkammer-Bau NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in den beantragten Fachrichtungen
  • Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlicher anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
  • Bescheid der Ingenieurkammer-Bau NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlich anerkannter Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit in den beantragten Fachrichtungen
  • Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder staatlicher anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

Kosten

Anerkennung je Fachrichtung: 250 € Genehmigung für eine Zweitniederlassung: 125 € bis 375 € Anerkennung je Fachrichtung: 250 € Genehmigung für eine Zweitniederlassung: 125 € bis 375 €

Verfahrensablauf

  • Antragsstellung mit den erforderlichen Antragsunterlagen
  • Sichtung der Antragsunterlagen und Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde (ggf. Nachforderungen)
  • Entscheidung über die Anerkennung für die beantragten Fachrichtungen
  • Urkundenüberreichung / Verpflichtungserklärung
  • Antragsstellung mit den erforderlichen Antragsunterlagen
  • Sichtung der Antragsunterlagen und Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde (ggf. Nachforderungen)
  • Entscheidung über die Anerkennung für die beantragten Fachrichtungen
  • Urkundenüberreichung / Verpflichtungserklärung

Bearbeitungsdauer

Die Entscheidung über die Anerkennung erfolgt bei vollständigen Antragsunterlagen innerhalb von 3 Monaten. Die Entscheidung über die Anerkennung erfolgt bei vollständigen Antragsunterlagen innerhalb von 3 Monaten.

Frist

Keine Keine

Weiterführende Informationen

https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/baurecht/bauordnung: • Liste der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik • Merkblatt „Anerkennung als Prüfingenieurin / Prüfingenieur für Baustatik“ • Merkblatt „Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin/Prüfingenieur für Baustatik“ https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/baurecht/bauordnung: Liste der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik Merkblatt „Anerkennung als Prüfingenieurin / Prüfingenieur für Baustatik“ Merkblatt „Errichtung einer Zweitniederlassung als Prüfingenieurin/Prüfingenieur für Baustatik“

Hinweise

Die Antragsunterlagen können auch elektronisch übermittelt werden.

Die Antragsunterlagen können auch elektronisch übermittelt werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Prüfingenieuren für Baustatik kann im Baugenehmigungsverfahren die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen übertragen werden (Prüfübertragung durch die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde)
  • zuständig für die Anerkennung der Prüfingenieure für Baustatik: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW)
  • antragsberechtigt sind staatliche anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit, die auch als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz anerkannt sind
  • für die Anerkennung ist ein Antrag erforderlich
  • mögliche Fachrichtungen: Massiv, Metallbau, Holzbau
  • das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig
  • das MHKBG NRW führt eine Liste der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik
  • Prüfingenieuren für Baustatik kann im Baugenehmigungsverfahren die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen übertragen werden (Prüfübertragung durch die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde)
  • zuständig für die Anerkennung der Prüfingenieure für Baustatik: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW)
  • antragsberechtigt sind staatliche anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit, die auch als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz anerkannt sind
  • für die Anerkennung ist ein Antrag erforderlich
  • mögliche Fachrichtungen: Massiv, Metallbau, Holzbau
  • das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig
  • das MHKBG NRW führt eine Liste der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Keine (formlose Antragstellung)

Keine (formlose Antragstellung)