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Fliegende Bauten

Nordrhein-Westfalen 99012016000000, 99012016000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012016000000, 99012016000000

Leistungsbezeichnung

Fliegende Bauten

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Zirkuszelt (Synonym), Ausführungsgenehmigung (Synonym), Riesenrad (Synonym), Karussell (Synonym), Autoscooter (Synonym), Geisterbahn (Synonym), Fahrgeschäft (Synonym), Schaubude (Synonym), Bühne (Synonym), Festzelt (Synonym), Achterban (Synonym), Schiffschaukel (Synonym), Gebrauchsabnahme (Synonym), Tribüne (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.08.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Teaser

Fliegende Bauten können an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt werden.

Volltext

Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, zum Beispiel Fahrgeschäfte oder Zelte.

Für das Aufstellen und den Betrieb von Fliegenden Bauten benötigen Sie in der Regel eine sogenannte Ausführungsgenehmigung. Bestimmte Fliegende Bauten sind vom Genehmigungserfordernis freigestellt.

Vor der Inbetriebnahme eines Fliegenden Baus müssen Sie mit der zuständigen lokalen Baubehörde eine Gebrauchsabnahme vereinbaren, bei der die Ausführungsgenehmigung vorzulegen ist.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Für die Aufstellung und den Betrieb Fliegender Bauten ist in der Regel eine Ausführungsgenehmigung erforderlich
  • Vor der Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten ist in der Regel eine Gebrauchsabnahme auf der Grundlage der Ausführungsgenehmigung erforderlich.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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