Fliegende Bauten
Inhalt
Begriffe im Kontext
Zirkuszelt (Synonym), Ausführungsgenehmigung (Synonym), Riesenrad (Synonym), Karussell (Synonym), Autoscooter (Synonym), Geisterbahn (Synonym), Fahrgeschäft (Synonym), Schaubude (Synonym), Bühne (Synonym), Festzelt (Synonym), Achterban (Synonym), Schiffschaukel (Synonym), Gebrauchsabnahme (Synonym), Tribüne (Synonym)
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
12.08.2020
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen
Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, zum Beispiel Fahrgeschäfte oder Zelte.
Für das Aufstellen und den Betrieb von Fliegenden Bauten benötigen Sie in der Regel eine sogenannte Ausführungsgenehmigung. Bestimmte Fliegende Bauten sind vom Genehmigungserfordernis freigestellt.
Vor der Inbetriebnahme eines Fliegenden Baus müssen Sie mit der zuständigen lokalen Baubehörde eine Gebrauchsabnahme vereinbaren, bei der die Ausführungsgenehmigung vorzulegen ist.
- Für die Aufstellung und den Betrieb Fliegender Bauten ist in der Regel eine Ausführungsgenehmigung erforderlich
- Vor der Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten ist in der Regel eine Gebrauchsabnahme auf der Grundlage der Ausführungsgenehmigung erforderlich.