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Baugenehmigung für Flüchtlingsunterkünfte

Nordrhein-Westfalen 99012008001003, 99012008001003 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012008001003, 99012008001003

Leistungsbezeichnung

Baugenehmigung für Flüchtlingsunterkünfte

Leistungsbezeichnung II

Baugenehmigung für Flüchtlingsunterkünfte

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Energetische Anforderungen (Synonym), Sozialer Wohnungsbau (Synonym), Auslegung von gesetzlichen Vorgaben (Synonym), Baurecht (Synonym), Flüchtlingsunterkünfte (Synonym), Flüchtlinge (Synonym), Brandschutz (Synonym), Auslegung von gesetzlichen Vorgaben (Synonym), Energetische Anforderungen (Synonym), Erstunterkünfte (Synonym), Sozialer Wohnungsbau (Synonym), Flüchtlinge (Synonym), Flüchtlingshilfe (Synonym), Baurecht (Synonym), Erstunterkünfte (Synonym), Flüchtlingsunterkünfte (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

für bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauverfahren (2050500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Teaser

Sie wollen eine Flüchtlingsunterkunft errichten bzw. Flüchtlingen oder Asylbegehrenden eine Unterkunft anbieten? Informationen dazu erhalten Sie hier.

Volltext

Unterkünfte für Flüchtlinge bzw. Asylbegehrende haben die unterschiedlichsten Erscheinungsformen, wie z.B. normale Wohnungen, Wohnheime, Beherbergungsbetriebe, aber auch Zelt- oder Containerunterkünfte oder zweckentfremdete Sporthallen o.ä.

Je nach Art der Unterbringung handelt es sich um Wohnen im eigentlichen Sinne oder um die Unterbringung in einer Anlage für soziale Zwecke.

Ob ein vereinfachtes (mit eingeschränktem Prüfumfang) oder ein normales Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage durchzuführen ist, entscheidet sich anhand der Art der Unterbringung, die je nach Art des Einzelfalles zu beurteilen ist.

Die Art der Unterbringung entscheidet auch darüber, wie das Vorhaben planungsrechtlich einzuordnen ist (z.B. ob es in einem Baugebiet grundsätzlich zulässig oder nur ausnahmsweise oder im Rahmen einer Befreiung zulässig ist).

Erforderliche Unterlagen

  • Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen Bauvorlagen genannt finden Sie in der  Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) aufgeführt. Die jeweiligen Vordrucke finden Sie unter Formulare.
  • Weiterführende Informationen erhalten Sie unter “Baugenehmigung Erteilung” und "Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren".

Voraussetzungen

Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.

Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Kosten

Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens, sie beträgt 0,6 - 1,3% der Rohbausumme. Weitere Gebühren kommen hinzu.

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei
der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie
Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.
Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom
Entwurfsverfasser (Architektin/Architekt oder
Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom
Entwurfsverfasser unterschrieben werden.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen
vollständig sind und welche anderen Ämter am Verfahren zu
beteiligen sind.
Falls erforderlich, benachrichtigt die Bauaufsichtsbehörde die
Eigentümer benachbarter Grundstücke (Angrenzer). Diese
können nun innerhalb von 2 Wochen Einwendungen gegen das
Bauvorhaben vorbringen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines
eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den
öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich
jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist
und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie
Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden.
Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren
Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der
Denkmalschutzbehörde.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft
wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:

  • Die Baugenehmigung wird erteilt,
  • nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
  • der Bauantrag wird abgelehnt.


Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen,
wenn die Baugenehmigung vorliegt. Die Bauaufsichtsbehörde
kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und
Anforderungen überprüfen. Die Bauüberwachung kann
stichprobenartig durchgeführt werden.
Bauzustandsbesichtigungen werden bei Fertigstellung des
Rohbaus und bei der abschließenden Fertigstellung genehmigter
Anlagen durchgeführt.
Feuerungsanlagen dürfen Sie erst nach Bescheinigung der
Brandsicherheit und der sicheren Abführung der
Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in
Betrieb nehmen.

Bearbeitungsdauer

In der Regel innerhalb von 6 Wochen Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich.

Frist

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellung verlängert werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die befristete Errichtung von mobilen Unterkünften ist mit einer Rückbaupflicht verbunden.

Damit soll gewährleistet werden, dass der ursprüngliche Zustand nach Ablauf der Frist wiederhergestellt wird.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Unterkünfte für Flüchtlinge bzw. Asylbegehrende haben die unterschiedlichsten Erscheinungsformen, wie z.B. normale Wohnungen, Wohnheime, Beherbergungsbetriebe, aber auch Zelt- oder Containerunterkünfte oder zweckentfremdete Sporthallen o.ä.
  • Je nach Art der Unterbringung handelt es sich um Wohnen im eigentlichen Sinne oder um die Unterbringung in einer Anlage für soziale Zwecke.
  • Ob ein vereinfachtes (mit eingeschränktem Prüfumfang) oder ein normales Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage durchzuführen ist, entscheidet sich anhand der Art der Unterbringung.
  • Die Art der Unterbringung entscheidet auch darüber, wie das Vorhaben planungsrechtlich einzuordnen ist (z.B. ob es in einem Baugebiet grundsätzlich zulässig oder nur ausnahmsweise oder im Rahmen einer Befreiung zulässig ist).

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

Vordruck zum Antrag für das einfache Baugenehmigungsverfahren (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

alternativ

https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare