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Vorgesehen zum Löschen - Baugenehmigung

Nordrhein-Westfalen 99012008000000, 99012008000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012008000000, 99012008000000

Leistungsbezeichnung

Vorgesehen zum Löschen - Baugenehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

teilweiser Abbruch (Synonym), Gebäudeteile (Synonym), Baubeginn (Synonym), Nutzungsänderung von Anlagen (Synonym), Landesbauordnung (Synonym), Bauarbeiten (Synonym), Nutzungsänderung (Synonym), Gebäude (Synonym), Nutzungsänderung bauliche Anlage (Synonym), Bauordnung (Synonym), Baugenehmigung (Synonym), bauen (Synonym), LBO (Synonym), Bauantragsformular (Synonym), Errichtung (Synonym), teilweise Beseitigung (Synonym), Bauberatung (Synonym), Genehmigungspflichtige Bauvorhaben (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauverfahren (2050500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.10.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.

Volltext

Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.

Zu den baulichen Anlagen zählen auch zum Beispiel Aufschüttungen und Abgrabungen, Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, Sport- und Spielflächen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze.

Für einen großen Sonderbau (z.B. Hochhäuser oder Einkaufszentren) wird die Baugenehmigung im normalen Baugenehmigungsverfahren erteilt, für kleine Sonderbauten und sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt (s. hierzu im Einzelnen Baugenehmigung Erteilung, Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

Die Beseitigung von baulichen Anlagen ist in der Regel anzeigepflichtig (s. hierzu im Einzelnen Abbruchgenehmigung Erteilung)

Ihrem Bauantrag müssen Sie die erforderlichen Unterlagen beifügen. Welche das im Einzelnen sind, finden sie unter dem Punkt erforderliche Unterlagen.

Im Baugenehmigungsverfahren wird geprüft, ob Ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, wenn Sie die Baugenehmigung erhalten haben.

Eine Kopie, ggf. auch in elektronischer Form, der Baugenehmigung und der Bauvorlagen müssen Sie an der Baustelle ab Baubeginn vorhalten. Das Baustellenschild mit dem roten Punkt muss an einem von außerhalb der Baustelle gut sichtbaren Ort angebracht werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Alle für das Baugenehmigungsverfahren erforderlichen Unterlagen Bauvorlagen genannt finden Sie in der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO). (s. hierzu im Einzelnen Baugenehmigung Erteilung, Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
  • Die jeweiligen Vordrucke finden Sie dort unter Formulare.

In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen. 

Voraussetzungen

Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen und Formulare vollständig ein.

Ihrem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

Kosten

Maßgeblich für die Höhe der Gebühr sind Art und Umfang des Bauvorhabens sowie die Art des Baugenehmigungsverfahrens (im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beträgt die Gebühr in der Regel mindestens 0,6% und höchstens 1,0% der landesweit festgelegten Rohbausumme; im normalen Baugenehmigungsverfahren beträgt die Gebühr 1,3% der Rohbausumme.) Weitere Gebühren kommen hinzu.

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, große und mittlere kreisangehörige Städte) ein.

Der Bauantrag muss von Ihnen als Bauherrin/Bauherr und vom Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigte Architektin/Architekt oder bauvorlageberechtigte Bauingenieurin/Bauingenieur), die Bauvorlagen müssen vom Entwurfsverfasser unterschrieben werden. Die von einer Fachplanerin/einem Fachplaner erstellten Bauvorlagen müssen auch von dieser/diesem unterschrieben sein.

Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung schriftlich mit:

  • Die Baugenehmigung wird erteilt,
  • nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
  • der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt.

Bearbeitungsdauer

In der Regel innerhalb von 6 Wochen. Eine Verlängerung aus wichtigen Gründen ist möglich.

Frist

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage kann die Geltungsdauer der Baugenehmigung bei entsprechender und rechtzeitiger Antragstellungverlängert werden.

Weiterführende Informationen

Schriftformerfordernis für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen. Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Baugenehmigung
  • Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung.
  • Ausnahmen: verfahrensfreie Bauvorhaben, Genehmigungsfreistellung, Beseitigung von baulichen Anlagen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Vordruck zum Antrag für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 BauO NRW 2018 (Anlage I/1 zur VV BauPrüfVO)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

Vordruck zum Antrag für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 BauO NRW 2018 (Anlage I/2 zur VV BauPrüfVO)

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=4420060110081829924

alternativ:

https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare