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Beschäftigung und Entsendung von EU-Bürgern

Nordrhein-Westfalen 99011010000000, 99011010000000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99011010000000, 99011010000000

Leistungsbezeichnung

Beschäftigung und Entsendung von EU-Bürgern

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

Freizügigkeit (Synonym), Arbeitsmarkt (Synonym), Europa (Synonym), Beschäftigung (Synonym), Arbeitsgenehmigung (Synonym), Immigration (Synonym), berufliche Mobilität (Synonym), Arbeitserlaubnis (Synonym), Ausländerbehörde (Synonym), Auslandsvermittlung (Synonym), Arbeitnehmer (Synonym), EU-Bürger (Synonym), ausländische Arbeitnehmer (Synonym), Arbeitszulassung (Synonym), Sozialversicherung (Synonym), Unionsbürger (Synonym), Greencard (Synonym), Arbeitsberechtigung (Synonym), Jobbörse (Synonym), Immigrant (Synonym), Einzugsstelle (Synonym), Erwerbstätigkeit (Synonym), Aufenthaltserlaubnis (Synonym), EURES (Synonym), Übergangsbestimmung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Ausländerangelegenheiten (011)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.11.2015

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Als Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz sind freizügigkeitsberechtigt und können Sie ohne weitere Voraussetzungen eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.

Seit Mai 2011 gilt für die 2004 beigetretenen EU-Mitgliedsstaaten Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen ebenfalls die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Für die 2007 beigetretenen Mitgliedsstaaten Rumänien und Bulgarien gilt diese seit Januar 2014, für das im Jahr 2013 beigetretene Kroatien seit dem 1. Juli 2015.

Erforderliche Unterlagen

Für die Einreise: gültiger Reisepass oder Personalausweis

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Für Bürgerinnen und Bürger der osteuropäischen Beitrittsländer hatte Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach dem Beitrittsvertrag (sog. 2+3+2-Regelung) Übergangsbestimmungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit fortgelten zu lassen, um Verwerfungen am Arbeitsmarkt zu verhindern. Diese wurden nach und nach gelockert. Auch die Möglichkeit von Entsendungen nach Deutschland in den Branchen Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration war beschränkt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Als Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz sind freizügigkeitsberechtigt und können Sie ohne weitere Voraussetzungen eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. 

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden