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Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für im Bundesgebiet geborene Kinder

Nordrhein-Westfalen 99010023020009, 99010023020009 Typ 2/3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010023020009, 99010023020009

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für im Bundesgebiet geborene Kinder

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für Kinder, die in Deutschland geboren wurden, beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3b

Begriffe im Kontext

Sorgerecht (Synonym), Minderjährige (Synonym), Aufenthaltsrecht (Synonym), Im Bundesgebiet geboren (Synonym), Bestehen eines Wiederkehrrechts (Synonym), Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (Synonym), Familie (Synonym), Familieneinheit Wahrung (Synonym), Geburt in Deutschland (Synonym), Fortsetzung des Aufenthalts (Synonym), Kind eines Ausländers (Synonym), Kinder von Ausländern (Synonym), Eltern (Synonym), Gesetzlicher Vertreter (Synonym), Verlängerung (Synonym), Wiederkehrrecht Bestehen (Synonym), Aufenthaltstitel (Synonym), Kinder (Synonym), Wahrung der Familieneinheit (Synonym), In Deutschland geboren (Synonym), Weiterbestehen der familiären Lebensgemeinschaft (Synonym), Familiennachzug zu Ausländern (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Verlängerung (020)

Verrichtungsdetail

für im Bundesgebiet geborene Kinder

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)
  • Partnerschaft und Familie (1020000)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Landesredaktion

Teaser

Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis Ihres in Deutschland geborenen Kindes sollten Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Volltext

Wenn Ihr minderjähriges Kind eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Geburt in Deutschland erhalten hat, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragen.

Die Ausländerbehörde verlängert die Aufenthaltserlaubnis für Ihr Kind, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich sind für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die gleichen Unterlagen wie für die erstmalige Erteilung vorzulegen. Dies sind:

  • Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU eines oder beider Elternteile
  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) eines oder beider Elternteile und des Kindes
  • Aktuelles biometrisches Foto des Kindes im Passformat (45 x 35 mm)

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:

  • Beide sorgeberechtigte Elternteile sind Drittstaatsangehörige, besitzen also die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz.
  • Das Kind ist minderjährig und aufgrund seiner Geburt in Deutschland im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 des Aufenthaltsgesetzes.
  • Mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil ist im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
  • Mindestens ein sorgeberechtigter Elternteil lebt mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft in Deutschland.

Kosten

48,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten. 46,50 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten. Bemerkung: Für die Ausstellung der neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen. Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis Ihres in Deutschland geborenen Kindes bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
  • Informieren Sie sich, ob die zuständige Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang des Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und die Identität Ihres Kindes sowie Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) die Fingerabdrücke des Kindes genommen. Bei Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

ca. 6 Wochen bis 8 Wochen Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Frist

Spätestens 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. Geltungsdauer: 1 Jahr bis 3 Jahre Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Gültigkeit der Aufenthaltstitel der Eltern.

Weiterführende Informationen

Informationen zum Nachzug zu deutschen Familienangehörigen auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF): https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Familie/NachzugZuDrittstaatlern/nachzug-zu-drittstaatlern-node.html

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für im Bundesgebiet geborene Kinder
  • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen, das heißt:
    • Mindestens ein Elternteil ist weiterhin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.
    • Zwischen dem Kind und einem oder beiden Elternteilen besteht eine familiäre Lebensgemeinschaft.
  • Die gesetzlichen Vertreter (Eltern) beantragen vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ihre Kinder.
  • Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis des Kindes richtet sich nach der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Eltern
  • Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Formulare

nicht vorhanden