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Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für sonstigen Familiennachzug zu einem Deutschen

Nordrhein-Westfalen 99010023020004, 99010023020004 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010023020004, 99010023020004

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für sonstigen Familiennachzug zu einem Deutschen

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Nachzug von sonstigen Familienangehörigen zu einem Deutschen beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Schwägerin (Synonym), Verwandte (Synonym), Stiefkinder (Synonym), Familiennachzug zu Deutschen (Synonym), Neffe (Synonym), Aufenthaltsrecht (Synonym), Eltern (Synonym), Schwager (Synonym), Onkel (Synonym), Großeltern (Synonym), außergewöhnliche Härte (Synonym), Nichte (Synonym), Schwiegereltern (Synonym), Pflegekinder (Synonym), Mitglieder der Familie (Synonym), Familienzusammenführung (Synonym), Fortsetzung des Aufenthalts (Synonym), Verlängerung des Aufenthaltstitels (Synonym), Tante (Synonym), Einreise (Synonym), Einwanderung (Synonym), Familiäre Lebensgemeinschaft (Synonym), Aufenthaltstitel (Synonym), Familienangehörige (Synonym), Volljährige ledige Kinder (Synonym), Vermeidung besonderer Härten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Verlängerung (020)

Verrichtungsdetail

für sonstigen Familiennachzug zu einem Deutschen

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Eheschließung (1020300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Landesredaktion

Teaser

Wenn Sie zum Kreis der sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen gehören und Ihr Aufenthalt in Deutschland zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte weiterhin erforderlich ist, können Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen.

Volltext

Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Deutschen weiterhin zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte in Deutschland aufhalten möchten, müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis deren Verlängerung beantragen.

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt sein und dieselben Unterlagen vorgelegt werden wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird in der Regel für mindestens ein Jahr verlängert.

Erforderliche Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel aus eigenem Vermögen, Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto, Bankbürgschaft, Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice).
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Ggf. müssen Sie der Ausländerbehörde nochmals einen Nachweis über das Verwandtschaftsverhältnis sowie eine Begründung des außergewöhnlichen Härtefalls vorlegen

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:

  • Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der EU oder des EWR.
  • Die Person, der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
  • Sie gehören nach wie vor zum Personenkreis der sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen, sind also weder dessen Ehegatte noch minderjähriges lediges Kind. Zu den sonstigen Familienangehörigen gehören zum Beispiel volljährige ledige Kinder, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Schwägerinnen und Schwager, Pflegekinder. Auch Väter leiblicher deutscher Kinder, die nicht mit der Mutter verheiratet sind, gehören zum berechtigten Personenkreis.
  • Es liegt weiterhin ein besonderer Härtefall vor, zum Beispiel, weil Ihr deutscher Familienangehöriger aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit auf Ihre Hilfe angewiesen ist.
    Bitte beachten Sie: Keinen Härtefall begründen ungünstige Verhältnisse in Ihrem Heimatstaat.
  • Ihr Nachzug dient weiterhin der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen (zum Beispiel gemeinsame Wohnung). Bei einer nur berufs und ausbildungsbedingten räumlichen Trennung oder einer Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft aufgrund der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung kann eine familiäre Lebensgemeinschaft ebenfalls bejaht werden, wenn Sie mit dem Deutschen regelmäßigen Kontakt pflegen, der über ein bloßes Besuchen hinausgeht.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz weiterhin ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    Bitte beachten Sie: Bei minderjährigen Familienangehörigen muss diese Voraussetzung nicht vorliegen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland

Kosten

96,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten für volljährige Antragstellende 48,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten für minderjährige Antragstellende 93,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten für volljährige Antragstellende 46,50 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten für minderjährige Antragstellende Bemerkung: Für die Ausstellung einer neuen Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen. Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde. In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen Sie den Antrag nicht selbst stellen, sondern benötigen einen Vertreter (in der Regel erfolgt die Antragstellung durch die sorgeberechtigten Eltern).
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Sie bei der persönlichen Vorsprache von mindestens einem Vertreter begleitet werden. Können die sorgeberechtigten Elternteile nicht persönlich erscheinen, ist eine schriftliche Vollmacht für die Antragstellung beizubringen.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eATKarte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

ca. 6 Woche bis 8 Wochen Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein. Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Frist

Antragsfrist: 6 Wochen bis 8 Wochen Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis endet. Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Im Falle der Verlängerung wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt.

Weiterführende Informationen

Informationen zum Familiennachzug auf der Webseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration: https://www.integrationsbeauftragte.de/ib-de/ich-moechte-mehr-wissen-ueber/familienzusammenfuehrung Broschüre des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und des Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) über den Familiennachzug von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland: https://fimportal.de/download/6a48d118986b4b4baa0a160f50a502ef

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für sonstigen Familiennachzug zu einem Deutschen
  • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen.
  • Zu den Familienangehörigen von Deutschen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum „sonstigen Familiennachzug“ erhalten können, gehören alle drittstaatsangehörigen Familienmitglieder, die nicht Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder sind (zum Beispiel volljährige ledige Kinder, Geschwister, Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Schwägerinnen und Schwager, Pflegekinder). Auch Väter leiblicher deutscher Kinder, die nicht mit der Mutter verheiratet sind, gehören zum berechtigten Personenkreis.
  • Der Aufenthalt in Deutschland muss weiterhin der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft dienen (zum Beispiel gemeinsame Wohnung). Eine nur berufs- und ausbildungsbedingte räumliche Trennung oder eine Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft aufgrund der Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung ist ebenfalls statthaft.
  • Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss dazu dienen, eine außergewöhnliche Härte zu vermeiden (zum Beispiel besonderer Betreuungsbedarf, der nur in Deutschland erbracht werden kann). Keinen Härtefall begründen beispielsweise ungünstige schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat.
  • Der Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) muss weiterhin für die Dauer des Aufenthalts aus eigenen Mitteln bestritten werden. Die Lebensunterhaltssicherung kann auch durch Dritte erfolgen. Bei minderjährigen Familienangehörigen muss diese Voraussetzung nicht vorliegen.
  • Wenn die antragstellende Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die Personensorgeberechtigten dem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für mindestens ein Jahr erteilt.
  • Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

 Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Formulare

nicht vorhanden