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Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für den Familiennachzug eines ausländischen minderjährigen Kindes zu einem deutschen Elternteil

Nordrhein-Westfalen 99010023020002, 99010023020002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010023020002, 99010023020002

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für den Familiennachzug eines ausländischen minderjährigen Kindes zu einem deutschen Elternteil

Leistungsbezeichnung II

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug eines ausländischen Kindes zu einem deutschen Elternteil beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Aufenthaltsrecht (Synonym), Antrag auf Aufenthaltserlaubnis (Synonym), Familiennachzug zu Deutschen (Synonym), Kinder (Synonym), Einreise (Synonym), Minderjährige (Synonym), Nachzugsanspruch (Synonym), Kinderbetreuung (Synonym), Aufenthaltstitel (Synonym), Familiäre Lebensgemeinschaft (Synonym), Familie (Synonym), Einwanderung (Synonym), Personensorgeberechtigter Elternteil (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Verlängerung (020)

Verrichtungsdetail

für den Familiennachzug eines ausländischen minderjährigen Kindes zu einem deutschen Elternteil

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)
  • Kinderbetreuung (1020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Landesredaktion

Teaser

Ausländische, minderjährige und ledige Kinder mit einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu einem deutschen Elternteil können eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhalten, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

Volltext

Als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein ausländisches minderjähriges lediges Kind beantragen, damit das Kind weiter mit Ihnen im Bundesgebiet leben kann.

Beachten Sie dabei, dass Ihr Kind weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet sein darf. Minderjährig bedeutet, dass es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ihnen und dem Kind ist Voraussetzung für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis. Diese muss beabsichtigt und tatsächlich möglich sein. Haben Sie als Elternteil das Personensorgerecht, so kann von der Absicht und Möglichkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in der Regel ausgegangen werden. Es ist jedoch nicht zwangsläufig erforderlich, dass Sie zur Ausübung der Personensorge berechtigt sind. Die Vater- oder Mutterschaft zu dem minderjährigen Kind muss jedoch erwiesen sein.

Ist nur der Vater Deutscher, muss eine als wirksam zu wertende Vaterschaftsanerkennung vorliegen.

Wenn das Kind bereits drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, kommt die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis in Betracht.

Sollte das Kind mittlerweile das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann das Kind ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten.

Erforderliche Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz) des Kindes und des deutschen Elternteils
  • Aktuelles biometrisches Foto des Kindes im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung, falls Eltern nicht verheiratet und Nachzug zum deutschen Vater erfolgen soll.
  • Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil im Ausland verbleibt:
    • Nachweis über das Sorgerecht,
    • Einverständniserklärung des im Ausland lebenden Elternteils.
  • Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Voraussetzungen

  • Ein personensorgeberechtigter Elternteil besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Das Kind verfügt über ein gültiges Identitätsdokument.
  • Das Kind ist bei Antragstellung minderjährig, weder verheiratet noch geschieden oder verwitwet.
  • Der deutsche Elternteil hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Der deutsche Elternteil ist weiterhin tatsächlich und rechtlich bereit sowie in der Lage eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kind zu wahren. Dies wird angenommen, wenn das Personensorgerecht für das Kind fortbesteht. Das Personensorgerecht ist jedoch keine Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen das Kind vor.

Kosten

48,00 bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 46,50 bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten Bemerkung: Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

Verfahrensablauf

  • Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist für das Kind zu beantragen, bevor die Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
  • Informieren Sie sich, ob die zuständige Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang des Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und die Identität des Kindes sowie die vorliegenden Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte alle Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
  • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (kurz: eAT-Karte) die Fingerabdrücke des Kindes genommen. Bei Kindern unter sechs Jahren werden keine Fingerabdrücke genommen
  • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Etwa 6 bis 8 Wochen

Frist

Antragsfrist: 6 bis 8 Wochen

Weiterführende Informationen

Informationen zum Nachzug zu deutschen Familienangehörigen auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF): https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Familie/NachzugZuDeutschen/nachzug-zu-deutschen-node.html Informationen zum Nachzug zu deutschen Familienangehörigen auf der Webseite der Bundesregierung: https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/familiennachzug/kindernachzug

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Kurztext

  • Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen Verlängerung für den Familiennachzug eines ausländischen minderjährigen Kindes zu einem deutschen Elternteil.
  • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu erfüllen.
  • Antragsvoraussetzungen
    • Das Kind ist ledig und hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
    • Der deutsche Elternteil hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin im Bundesgebiet (Deutschland).
    • Die familiäre Lebensgemeinschaft besteht fort.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet verlängert.
  • Nach dem dreijährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden.
  • Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

: Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

Formulare

nicht vorhanden