Anzeige der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Entgegennahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
- Anmeldepflichten (2010100)
- Arbeitssicherheit (2030500)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 26 Absatz 1 bis 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Wenn ein Betrieb seine Mitarbeiter in anderen Betrieben arbeiten lässt und die Beschäftigten dabei mehr als 1 mSv (effektive Dosis) an den dortigen Störstrahler oder Röntgeneinrichtung im Kalenderjahr erhalten können, dann ist der Fremdbetrieb (in den die Mitarbeiter geschickt werden) eine "fremde Röntgeneinrichtung oder fremder Störstrahler" (§ 26 Strahlenschutzgesetzes, StrlSchG).
Der entsendende Betrieb muss die Beschäftigung in der fremden Röntgeneinrichtung bei der zuständigen Behörde anzeigen und benötigt Strahlenschutzbeauftragte mit passender Fachkunde.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Inhaber einer Genehmigung für genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 25 Abs. 1 StrlSchG.
- Anzeige über die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
- Durchschrift des Antrages auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses für den Strahlenschutzverantwortlichen
- Durchschrift des Antrages auf Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses für den Strahlenschutzbeauftragten
- Schriftliche Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches
- Nachweis der Fachkunde (und ggf. Aktualisierung) im Strahlenschutz für den Strahlenschutzbeauftragten oder den Strahlenschutzverantwortlichen, wenn kein Strahlenschutzbeauftragter notwendig ist
- Strahlenschutzanweisung
- Abgrenzungsvertrag mit dem Betreiber der fremden Anlage oder Einrichtung
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn:
1. Bei den zuständigen Meldebehörden ist ein polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O (Behördenführungszeugnis) für den Strahlenschutzverantwortlichen (Antragsteller oder gesetzlicher Vertreter des Antragstellers bei juristischen Personen) und für den Strahlenschutzbeauftragten zu beantragen. Die Führungszeugnisse, die der zuständigen Behörde direkt zugehen, sind wie folgt zu kennzeichnen:
§ 26 Strahlenschutzgesetz / Antragsteller (Firma)
2. Die schriftliche Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches des Strahlenschutzbeauftragten im Unternehmen des Antragstellers.
3. Der Nachweis der Fachkunde des Strahlenschutzbeauftragten im Strahlenschutz durch Vorlage einer Fachkundebescheinigung (Fachkundegruppe R9/R10 (Bei vorhandener Fachkunde S5 muss das Modul RG noch einmal zusätzlich absolviert werden)).
4. Eine Strahlenschutzanweisung, die neben den Unterweisungen gewährleistet, dass die unter Aufsicht stehenden Personen die notwendigen Kenntnisse über mögliche Strahlengefährdung und anzuwendende Schutzmaßnahmen besitzen.
- Die Strahlenschutzanweisung muss insbesondere folgende Punkte enthalten:
- Die Aufstellung eines Planes für die Organisation des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung der Belehrung, ärztlichen Überwachung, Führung der Strahlenpässe sowie die Anwendung der erforderlichen Dosimeter.
- Die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufs.
Die regelmäßige Funktionsüberprüfung und Wartung von Geräten, Anlagen und sonstigen Vorrichtungen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, sofern sie vom Antragsteller bereitgestellt werden, sowie Führung von Aufzeichnungen hierüber.
5. Abgrenzungsvertrag
Ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist eine weitere Möglichkeit, sofern dort entsprechende Regelungen bezüglich des Strahlenschutzes sowie die Weisungsbefugnis festgelegt werden.
6. Keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichteten Person, ihres gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen, die zur Vertretung berechtigten Personen oder den Strahlenschutzbeauftragten
- Vor der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler müssen alle notwendigen Nachweise der zuständigen Behörde vorliegen.
- Die Nachweise können Sie mit dem Anzeigeformular postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Wenn die zuständige Behörde keine Einwände gegen die von Ihnen eingereichten Nachweise hat, könne Sie die Tätigkeit beginnen.
- Anzeige der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Entgegennahme
- Der Anzeige sind Unterlagen als Nachweis beizufügen, z. B. Fachkunde. Fertigkeiten, erforderliche Ausrüstung
- Vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen
- Anzeige schriftlich und formlos
- Zuständig: Dezernate 55 der jeweiligen Bezirksregierung