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Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme

Nordrhein-Westfalen 99009042261000, 99009042261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009042261000, 99009042261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme

Leistungsbezeichnung II

Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Röntgeneinrichtung (Synonym), Anzeige (Synonym), Wartung (Synonym), geschäftsmäßig (Synonym), Röntgeneinrichtung oder Störstrahler (Synonym), Röntgeneinrichtung (Synonym), Erprobung (Synonym), Störstrahler (Synonym), Wartung (Synonym), Prüfung (Synonym), Instandsetzung (Synonym), Störstrahler (Synonym), geschäftsmäßig (Synonym), Abnahmeprüfung (Synonym), Instandsetzung (Synonym), Abnahmeprüfung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Atomare Angelegenheiten (009)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

§ 22 Abs. 1Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Teaser

Wenn Sie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instandsetzen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzeigen.

Volltext

Sie beabsichtigen, Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig zu prüfen, zu erproben, zu warten oder instandzusetzen? In diesen Fällen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzeigen. 

Falls die zuständige Behörde ihre geplante Tätigkeit nicht untersagt, können Sie die Tätigkeit aufnehmen. Eine Untersagung kann erfolgen, wenn:

  • Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der in der Anzeige verpflichteten Person ergeben,
  • erforderliche Nachweise nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
  • Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftliche Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches.
  • Nachweis der Fachkunde (und gegebenenfalls Aktualisierung) im Strahlenschutz für den Strahlenschutzbeauftragten
  • Nachweis der Fachkunde (und gegebenenfalls Aktualisierung) im Strahlenschutz für den Strahlenschutzverantwortlichen, wenn kein Strahlenschutzbeauftragter nötig ist.
  • Nachweis über notwendige Ausrüstung und getroffene Strahlenschutzmaßnahmen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn:

1. Die schriftliche Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches des Strahlenschutzbeauftragten im Unternehmen des Antragstellers oder der Antragstellerin vorliegt.

2. Der Nachweis der Fachkunde des Strahlenschutzbeauftragten oder des Strahlenschutzverantwortlichen im Strahlenschutz durch Vorlage einer Fachkundebescheinigung (Fachkundegruppe R5.1 / R5.2 oder R6.1 / R6.2) vorliegt.

3. Der Nachweis über die vorhandene Ausrüstung sowie die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.

4. Im Übrigen dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichteten Person begründen. Des Weiteren dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die sichere Ausführung der Tätigkeiten aufgrund mangelnden notwendigen Personals begründen.

Kosten

Von EUR 100 bis zu EUR 1.000 €

Verfahrensablauf

  • Vor der Aufnahme einer Tätigkeit (Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung) müssen alle notwendigen Nachweise der zuständigen Behörde vorliegen.
  • Die Nachweise können Sie mit der Anzeige postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.
  • Wenn die zuständige Behörde keine Einwände gegen die von Ihnen eingereichten Nachweise hat, können Sie die Tätigkeit beginnen.

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)
2 bis 4 Wochen

Frist

Vor Aufnahme/Beginn der Tätigkeit

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie müssen Ihre Tätigkeit in dem Bundesland, wo Ihr Unternehmensstandort ist, erstmalig anzeigen. Wenn Sie in anderen Bundesländern arbeiten oder tätig werden wollen, müssen Sie die zuständige Behörde vor Ort informieren.

Rechtsbehelf

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme
  • gewerbsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
  • Vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde melden
  • Der Anzeige sind Unterlagen zum Zwecke der Nachweise, z.B. Fachkunde. Fertigkeiten, erforderliche Ausrüstung, beizufügen
  • Anzeige schriftlich und formlos
  • Zuständig: Dezernate 55 der jeweiligen Bezirksregierung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Keine