Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme
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Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
§ 22 Abs. 1Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Sie beabsichtigen, Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig zu prüfen, zu erproben, zu warten oder instandzusetzen? In diesen Fällen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzeigen.
Falls die zuständige Behörde ihre geplante Tätigkeit nicht untersagt, können Sie die Tätigkeit aufnehmen. Eine Untersagung kann erfolgen, wenn:
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der in der Anzeige verpflichteten Person ergeben,
- erforderliche Nachweise nicht oder nicht mehr erfüllt werden oder
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist.
- Schriftliche Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches.
- Nachweis der Fachkunde (und gegebenenfalls Aktualisierung) im Strahlenschutz für den Strahlenschutzbeauftragten
- Nachweis der Fachkunde (und gegebenenfalls Aktualisierung) im Strahlenschutz für den Strahlenschutzverantwortlichen, wenn kein Strahlenschutzbeauftragter nötig ist.
- Nachweis über notwendige Ausrüstung und getroffene Strahlenschutzmaßnahmen, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind.
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn:
1. Die schriftliche Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten durch den Strahlenschutzverantwortlichen mit Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches des Strahlenschutzbeauftragten im Unternehmen des Antragstellers oder der Antragstellerin vorliegt.
2. Der Nachweis der Fachkunde des Strahlenschutzbeauftragten oder des Strahlenschutzverantwortlichen im Strahlenschutz durch Vorlage einer Fachkundebescheinigung (Fachkundegruppe R5.1 / R5.2 oder R6.1 / R6.2) vorliegt.
3. Der Nachweis über die vorhandene Ausrüstung sowie die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.
4. Im Übrigen dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zur Anzeige verpflichteten Person begründen. Des Weiteren dürfen keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die sichere Ausführung der Tätigkeiten aufgrund mangelnden notwendigen Personals begründen.
- Vor der Aufnahme einer Tätigkeit (Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung) müssen alle notwendigen Nachweise der zuständigen Behörde vorliegen.
- Die Nachweise können Sie mit der Anzeige postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Wenn die zuständige Behörde keine Einwände gegen die von Ihnen eingereichten Nachweise hat, können Sie die Tätigkeit beginnen.
Sie müssen Ihre Tätigkeit in dem Bundesland, wo Ihr Unternehmensstandort ist, erstmalig anzeigen. Wenn Sie in anderen Bundesländern arbeiten oder tätig werden wollen, müssen Sie die zuständige Behörde vor Ort informieren.
- Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme
- gewerbsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
- Vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde melden
- Der Anzeige sind Unterlagen zum Zwecke der Nachweise, z.B. Fachkunde. Fertigkeiten, erforderliche Ausrüstung, beizufügen
- Anzeige schriftlich und formlos
- Zuständig: Dezernate 55 der jeweiligen Bezirksregierung