Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme
Inhalt
Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme
Begriffe im Kontext
Röntgeneinrichtung (Synonym), Verkauf der Röntgeneinrichtung (Synonym), Betriebsgenehmigung (Synonym), Entsorgung der Röntgeneinrichtung (Synonym), Verkauf der Röntgeneinrichtung (Synonym), Beendigung (Synonym), Genehmigung (Synonym), Mitteilung (Synonym), Entsorgung der Röntgeneinrichtung (Synonym), Anzeige (Synonym), Röntgeneinrichtung (Synonym)
- Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
- Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)
Fachlich freigegeben am
08.08.2024
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 21 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Sie müssen der zuständigen Behörde mitteilen, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen.
Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Die Beendigung des Betriebs kann z.B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (zum Beispiel Entsorgung oder Verkauf).
- Haben Sie für den Betrieb der Röntgeneinrichtung eine Genehmigung erhalten, senden Sie diese bitte im Original an die zuständige Behörde zurück.
Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.
- Sie senden die Abmeldung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
- Diese registriert Ihre Mitteilung zu dem jeweiligen Gerät.
Bei der Abmeldung einer genehmigten Röntgeneinrichtung ist die Originalgenehmigung an die zuständige Behörde zurückzusenden.
Sie können der zuständigen Behörde die Mitteilung, dass Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr nutzen wollen, formlos zusenden.
- Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme
- Die Abmeldung von Röntgeneinrichtungen jeglicher Art ist mitzuteilen
- Die Abmeldung ist bei Beendigung des Betriebs notwendig, wie z. B. beim Verkauf oder der Entsorgung der Röntgeneinrichtung.
- Unternehmen aus Industrie und Gewerbe, Forschungsinstitute, Ärzte sowie Behörden melden den genehmigten oder angezeigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung ab
- Anzeige schriftlich
- Zuständig: Dezernate 55 der jeweiligen Bezirksregierung