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Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau

Nordrhein-Westfalen 99006028000000, 99006028000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006028000000, 99006028000000

Leistungsbezeichnung

Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau

Leistungsbezeichnung II

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

SDG Informationsbereiche

  • Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen — auch für entsandte Arbeitnehmer — (einschließlich Informationen über Arbeitsstunden, bezahlten Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten bei Überstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
  • Schwangerschaft und Elternschaft (2030600)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.04.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitteilen.

Volltext

Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Sobald Ihre Mitarbeiterin Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie die Information unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde übermitteln.

Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:

  • Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
  • Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs),
  • Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
  • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen
  • beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
  • des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder
  • Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder
  • aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.

Sie sollten in der Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde auch Angaben über die Art der Beschäftigung machen. Dies erspart Rückfragen. Folgendes müssen Sie in jedem Fall angeben:

  • Name und Geburtsdatum der werdenden Mutter sowie
  • voraussichtlicher Tag der Entbindung.

Wenn Sie die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin benachrichtigt haben, müssen Sie keine weitere Meldung mehr machen, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.

Wichtige Hinweise:

  • Sie dürfen die Informationen über Schwangerschaft und Stillzeit Ihrer Mitarbeiterin nicht unbefugt an Dritte weitergeben (außer an die Personen in Ihrem Betrieb, die mit der Ausführung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen betraut sind).
  • Neben der Mitteilungspflicht haben Sie als Arbeitgeber weitere Pflichten, beispielsweise zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und zu Leistungen während und nach der Schwangerschaft. Wenn Sie die mutterschutzrechtlichen Vorgaben nicht beachten, kann das geahndet werden. Die Aufsichtsbehörde berät Sie auch bei Fragen zum Mutterschutz.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau Entgegennahme
  • Beschäftigung schwangerer oder stillender Personen muss an zuständige Aufsichtsbehörde gemeldet werden, meist:
    • Arbeitsschutzamt,
    • Bezirksregierung oder
    • Gewerbeaufsichtsamt.
  • Sobald Ihre Mitarbeiterin Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie die Information unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde übermitteln:
  • unbefugte Weitergabe an Dritte strafbar
  • zuständig: Aufsichtsbehörden der Länder für Mutterschutz und Kündigungsschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden