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Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung

Nordrhein-Westfalen 99006018001000, 99006018001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006018001000, 99006018001000

Leistungsbezeichnung

Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Tierärztin (Synonym), Röntgeneinrichtung (Synonym), Tierheilkunde (Synonym), Genehmigung (Synonym), Röntgen (Synonym), Tierarzt (Synonym), Strahlenschutz (Synonym), Mobil (Synonym), Tier (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

§ 12 Strahlenschutzgesetz - StrlSchG 

§ 13 Strahlenschutzgesetz - StrlSchG 

§ 15 Strahlenschutzgesetz - StrlSchG 

§ 19 Strahlenschutzgesetz - StrlSchG 

Teaser

Wenn Sie eine mobile Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit einer Anwendung am Tier in der Tierheilkunde betreiben wollen, oder diese genehmigte Tätigkeit sich wesentlich ändert, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen, um hierfür eine Genehmigung zu erhalten.

Volltext

Mit der Genehmigung für eine mobile tiermedizinische Röntgeneinrichtung, können Sie die Einrichtung in Betrieb nehmen oder diese genehmigungsentsprechend wesentlich ändern. 

Bevor Sie eine Genehmigung erhalten, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle notwendigen Unterlagen eingereicht haben und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung erfüllt werden.

Bitte beachten Sie, dass sich die Genehmigung auf die als Strahlenschutzverantwortliche genannte Person bezieht. Wenn sich Änderungen in diesem Bereich ergeben, müssen diese ebenfalls der Behörde mitgeteilt werden. 

Ein Beispiel für weitere wesentliche Änderungen ist der Wechsel des Bildempfängers der genehmigten Röntgeneinrichtung.

Erforderliche Unterlagen

§ 16 StrlSchG: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 4

1. Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind, 

2. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob 
a) die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind.
b) gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.

3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, 

4. ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung gemäß der Rechtsverordnung nach § 73, wenn der Erlass einer Strahlenschutzanweisung erforderlich ist, d.h. insbesondere:

  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz inkl. Aktualisierungsnachweis
  • Bescheinigung und Prüfbericht über Strahlenschutzprüfung des Gerätes durch einen Sachverständigen oder eine Sachverständigenorganisation
  • Bauartzulassungsschein mit Stückprüfungsbestätigung oder CE-Konformitätsbescheinigung
  • Nachweise über Kenntnisse im Strahlenschutz zum eingesetzten Personal inkl. über Aktualisierungen dieser Nachweise

Bei Genehmigung von Anlagen für Anwendung am Tier ist zusätzlich nach § 15 StrlSchG eine Approbation bzw. ein Nachweis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes vorzulegen. 

Voraussetzungen

Die Genehmigung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 13 und 15 StrlSchG erfüllt sind. 

Diese sind erfüllt, wenn:

  1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der genannten natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
  2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten ergeben und diese die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
  3. die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
  4. gewährleistet ist, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
  5. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist,
  6. gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die, bei einer Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 Nummer 4, nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
  7. es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 3 handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines nach § 7 Absatz 2 veröffentlichten Berichts keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen sowie
  8. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen und
  9. weiterhin eine Approbation bzw. eine vorübergehende Berechtigung zur Ausübung eines ärztlichen Berufes nach § 15 StrlSchG vorliegt.

Kosten

Kostenhöhe (variabel): von EUR 100 bis zu EUR 1.000

Verfahrensablauf

Als Betreiber eines Röntgengerätes müssen Sie die Genehmigung für den Betrieb oder für eine wesentliche Änderung beantragen. 

Die Behörde prüft Ihren Antrag zunächst auf Vollständigkeit. Im zweiten Schritt wird geprüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt werden.

Es kann vorkommen, dass Unterlagen nachgefordert werden.

Die Genehmigung wird Ihnen schriftlich erteilt.

Bearbeitungsdauer

Bis zu 6 Wochen

Frist

Vor Inbetriebnahme bzw. vor Vornahme der wesentlichen Änderung ist die Genehmigung einzuholen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Genehmigung ist vor Inbetriebnahme der Anlage einzuholen. Gleiches gilt auch bei der Planung von wesentlichen Änderungen. 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs Erteilung
  • Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen im Zusammenhang mit einem Tier in der Tierheilkunde muss genehmigt werden
  • Auch wesentliche Änderungen einer bereits genehmigten Anlage sind zu genehmigen
  • Ausgenommen sind Röntgeneinrichtungen, für deren Betrieb, auch unter Berücksichtigung der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19 Absatz 2 (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG), eine Anzeige nach § 19 Absatz 1 ausreichend ist
  • Zuständig: Dezernate 55 der jeweiligen Bezirksregierung

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden