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Beschäftigungsverbot im Mutterschutz

Nordrhein-Westfalen 99006007000000, 99006007000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006007000000, 99006007000000

Leistungsbezeichnung

Beschäftigungsverbot im Mutterschutz

Leistungsbezeichnung II

Beschäftigungsverbot im Mutterschutz

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Arbeitsverbot (Synonym), Schwangerschaft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Arbeitssicherheit (2030500)
  • Schwangerschaft und Elternschaft (2030600)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.12.2016

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Service-Team Themengruppe E

Handlungsgrundlage

Mutterschutzgesetz (MuSchG)

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie schwanger sind, dürfen Sie in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Ihrer Einwilligung beschäftigt werden.

Bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung dürfen Sie gar nicht beschäftigt werden.

 Außerhalb der gesetzlichen Schutzfristen sieht das Mutterschutzgesetz zu Ihrem Schutz  und dem Schutz Ihres Kindes generelle Beschäftigungsverbote (zum Beispiel Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit) und individuelle Beschäftigungsverbote aufgrund eines ärztlichen Attestes vor.

Erforderliche Unterlagen

gegebenenfalls ärztliches Attest

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wenn Sie schwanger sind, dürfen Sie in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Ihrer Einwilligung beschäftigt werden.

Bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung dürfen Sie gar nicht beschäftigt werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden