Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeitsstunden, bezahlter Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf UEberstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)
- Sonderregelungen der Arbeitszeit (2030700)
- Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen für:
- die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
- das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Umstände, wie ein sehr hoher Krankenstand oder verspätete Materiallieferung.
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.
Für diese genannten Ausnahmen gilt eine maximale Anzahl von bewilligungsfähigen Tagen.
Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
Vom generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Branchen und Tätigkeiten ausgenommen, die für ein funktionsfähiges Gemeinwesen erforderlich sind, wie:
- Daseinsvorsorge (zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder zur Versorgung von Tieren),
- Dienstleistungen (zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie
- Freizeitgestaltung (zum Beispiel in Theatern, beim Sport oder in Freizeiteinrichtungen)
- Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (unaufschiebbare Arbeiten, wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).
Um die Leistung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen (Antragsformular oder formlos). Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular bzw. dem Merkblatt/der Internetseite der jeweiligen Bezirksregierung zur Ausnahme im Falle der ausländischen Konkurrenz entnehmen. Bitte denken Sie auch an die Stellungnahme des Betriebsrats (wenn vorhanden).
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie für bestimmte Tätigkeiten eine Bewilligung von der örtlich zuständigen Bezirksregierung, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
Eine Bewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie schriftlich beantragen. Dafür sind folgende Schritte durchzuführen:
- Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus oder Sie stellen einen formlosen Antrag.
- Sie senden es an die örtlich zuständige Bezirksregierung, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
- Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Nach Abschluss der behördlichen Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
- Die örtlich zuständige Bezirksregierung wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel zusammen mit dem Bescheid zugestellt.
- Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Bewilligung
- Bewilligungsfähige Ausnahmen sind:
- Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
- besondere Verhältnisse, die einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb hervorrufen könnten (sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung)
- die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, wenn sie nicht an einem Wochentag erfolgen kann
- zum ununterbrochenen Fortgang des Betriebes aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen
- unzumutbare Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit durch ausländische Konkurrenz und gleichzeitig zur Beschäftigungssicherung
- im öffentlichen Interesse dringend nötig
- Bei anderen Gründen werden diese auf Antrag behördlich geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
- zuständig: Bezirksregierung. Es ist immer die Bezirksregierung zuständig, in deren Aufsichtsbezirk sich die Firma befindet, für die Sie arbeiten.