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Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung

Nordrhein-Westfalen 99006001006000, 99006001006000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006001006000, 99006001006000

Leistungsbezeichnung

Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Sonntagsarbeit (Synonym), Feiertag (Synonym), Arbeitszeit (Synonym), Sonntagsarbeit (Synonym), Ersatzruhetag (Synonym), Sonntag (Synonym), Freizeitausgleich (Synonym), Freizeitausgleich (Synonym), Ersatzruhetag (Synonym), Ausnahmebewilligung (Synonym), Ausnahmegenehmigung (Synonym), Feiertagsarbeit (Synonym), Feiertagsarbeit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeitsstunden, bezahlter Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten in Bezug auf UEberstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

Lagen Portalverbund

  • Sonderregelungen der Arbeitszeit (2030700)
  • Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- und Feiertag Beschäftigte in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Bewilligung.

Volltext

Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen für:

  • die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
  • das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Umstände, wie ein sehr hoher Krankenstand oder verspätete Materiallieferung.
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Für diese genannten Ausnahmen gilt eine maximale Anzahl von bewilligungsfähigen Tagen.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt. 

Vom generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind bestimmte Branchen und Tätigkeiten ausgenommen, die für ein funktionsfähiges Gemeinwesen erforderlich sind, wie:

  • Daseinsvorsorge (zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder zur Versorgung von Tieren),
  • Dienstleistungen (zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie
  • Freizeitgestaltung (zum Beispiel in Theatern, beim Sport oder in Freizeiteinrichtungen)
  • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (unaufschiebbare Arbeiten, wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).

Erforderliche Unterlagen

Um die Leistung in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen (Antragsformular oder formlos). Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular bzw. dem Merkblatt/der Internetseite der jeweiligen Bezirksregierung zur Ausnahme im Falle der ausländischen Konkurrenz entnehmen. Bitte denken Sie auch an die Stellungnahme des Betriebsrats (wenn vorhanden).

Voraussetzungen

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie für bestimmte Tätigkeiten eine Bewilligung von der örtlich zuständigen Bezirksregierung, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.

Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.

Kosten

von EUR 80 bis zu 10.000. Die Erteilung der Bewilligung bzw. die Ablehnung Ihres Antrages zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand gemäß Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) berechnet bzw. sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten, die an einem oder an mehreren Sonn- und/oder Feiertag(en) eingesetzt werden sollen.

Verfahrensablauf

Eine Bewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie schriftlich beantragen. Dafür sind folgende Schritte durchzuführen:

  • Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus oder Sie stellen einen formlosen Antrag.
  • Sie senden es an die örtlich zuständige Bezirksregierung, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
  • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Nach Abschluss der behördlichen Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
  • Die örtlich zuständige Bezirksregierung wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden.
  • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel zusammen mit dem Bescheid zugestellt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Auslastung der örtlich zuständigen Bezirksregierung und der Vollständigkeit der Unterlagen.

Frist

Haben Sie einen Antrag gestellt, so ist Sonn- und Feiertagsarbeit erst erlaubt, wenn Sie eine Bewilligung erhalten haben. Eine rückwirkende Bewilligung für einen zurückliegenden Sonn- oder Feiertag kann nicht erteilt werden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Bewilligung
  • Bewilligungsfähige Ausnahmen sind:
    • Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
    • besondere Verhältnisse, die einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb hervorrufen könnten (sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung)
    • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, wenn sie nicht an einem Wochentag erfolgen kann
    • zum ununterbrochenen Fortgang des Betriebes aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen
    • unzumutbare Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit durch ausländische Konkurrenz und gleichzeitig zur Beschäftigungssicherung
    • im öffentlichen Interesse dringend nötig
  • Bei anderen Gründen werden diese auf Antrag behördlich geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
  • zuständig: Bezirksregierung. Es ist immer die Bezirksregierung zuständig, in deren Aufsichtsbezirk sich die Firma befindet, für die Sie arbeiten.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden