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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen

Nordrhein-Westfalen 99003054080004, 99003054080004 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003054080004, 99003054080004

Leistungsbezeichnung

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen

Leistungsbezeichnung II

Finanzielle Entschädigung bei Kinderquarantäne oder Schul- bzw. Kitaschließung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Verdienstausfallentschädigung (Synonym), Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Synonym), Schulschließung (Synonym), Infektionsschutzgesetz (Synonym), §56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Synonym), Verdienstausfall (Synonym), Kinderquarantäne (Synonym), Kitaschließung (Synonym), Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung (Synonym), KiTa-Schließung (Synonym), Schulschließung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

Verrichtungsdetail

Personen

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.05.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von behördlich angeordneter Quarantäne Ihres Kindes erlitten haben, können Sie eine Entschädigung erhalten. Dies gilt auch bei Schließung von Betreuungseinrichtungen für Kinder und ihrer daher notwendig gewordenen Betreuung.

Volltext

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.

Arbeitgeber, Selbstständige und Arbeitnehmer können eine Entschädigung beantragen für Verdienstausfälle, die Ihnen oder Ihren Arbeitnehmern wegen einer behördlich angeordneten Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder oder einer für das Kind behördlich angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung entstanden sind.

Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Schließung der Betreuungseinrichtung / des Quarantänezeitraums gestellt werden.

Eine Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen. 

Die Entschädigungshöhe beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens und wird im Fall von nicht alleinerziehenden Personen für bis zu zehn Wochen, im Fall von alleinerziehenden Personen bis zu 20 Wochen, jährlich gewährt. Sie ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von EUR 2.016 € begrenzt. 

Zudem werden auch Sozialversicherungsbeiträge bzw. Aufwendungen zur sozialen Sicherung anteilig erstattet. 

Erforderliche Unterlagen

Die Antragstellung erfolgt online über https://www.ifsg-online.de. Der Verfahrensablauf variiert je nach Art der Beschäftigung: 

Bei Selbstständigen:

  • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
  • falls verfügbar: Nachweis über Einkommensausfall im Zeitraum der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung

Bei Arbeitgebern:

  • Lohnnachweise der 2 Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und für die Monate, für die die Erstattung geltend gemacht wird

Bei Arbeitnehmern:

  • Lohnnachweise der 2 Monate vor Verdienstausfall und für die Monate, für die die Entschädigung geltend gemacht wird.

Ggf. weitere Dokumente:

  • Falls Ihre zuständige Behörde in Rheinland-Pfalz, Bremen oder Thüringen liegt, die ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung über die behördlich angeordnete Schließung der Schule oder Betreuungseinrichtung. Für alle anderen Länder ist dieser Nachweis optional. Eine Vorlage können Sie hier herunterladen: https://www.ifsg-online.de/antrag-bei-einem-betreuungserfordernis.html
  • Falls verfügbar: Nachweis über die behördlich angeordnete Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen, Nachweis über Quarantäne des Kindes, Nachweise über die besondere Betreuungsbedürftigkeit des Kindes, bspw. ein Behindertenausweis
  • Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberater): Vollmacht

Falls erforderlich werden weitere Nachweise im Rahmen der Bearbeitung durch die zuständigen Stellen angefordert.

Voraussetzungen

  • Es bestand ein in § 56 Abs. 1a IfSG beschriebenes Betreuungserfordernis, da eine Behörde die Absonderung (Quarantäne) des Kindes bzw. des Menschen mit Behinderung angeordnet hat oder eine Betreuungseinrichtung geschlossen wurde.
  • Es fallen keine gesetzlichen Feiertage oder Ferien der Schule bzw. der Betreuungseinrichtung in den Betreuungszeitraum, während derer die Einrichtungen ohnehin geschlossen gewesen wären.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder benötigt besondere Hilfe (zum Beispiel aufgrund einer Behinderung).
  • Es gab keine Möglichkeit, eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes herzustellen (zum Beispiel durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung in der Schule oder Betreuungseinrichtung). Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Ende des fraglichen Zeitraums gestellt werden.
  • Es wurde nicht für den gleichen Zeitraum Kinderkrankengeld nach SGB V oder eine sonstige Ausgleichsleistung (z.B. Betreuungsentschädigung NRW) in Anspruch genommen. 

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Antragstellung erfolgt online über https://www.ifsg-online.de. Der Verfahrensablauf variiert je nach Beschäftigungsstatus: 

Als Arbeitnehmer erhalten Sie die Entschädigung von Ihrem Arbeitgeber ausbezahlt. 

Als Arbeitgeber können Sie sich die Entschädigung anschließend über den Arbeitgeberantrag erstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Angestellte gemeinsam stellen.

Selbstständige können den Antrag selbst stellen.

Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt. 

Bearbeitungsdauer

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

Frist

Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Schließung der Betreuungseinrichtung bzw. nach Ende der Quarantäne des Kindes gestellt werden.

Weiterführende Informationen

Allgemeine und weiterführende Informationen zur Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz https://ifsg-online.de Informationen zu Entschädigung bei einem sogenannten Betreuungserfordernis (Quarantäne des Kindes oder Schließung der Betreuungseinrichtung) https://ifsg-online.de/antrag-bei-einem-betreuungserfordernis.html

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ifsg-online.de

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen
  • Anspruch auf finanzielle Entschädigung, bei Verdienstausfall aufgrund eines Betreuungsbedarf sorgeberechtigter Personen
  • Auszahlung und Beantragung durch den Arbeitgeber; bei Selbstständigen direkt über die zuständige Behörde
  • Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren nach Ende der Schließung der Betreuungsreinrichtung / des Quarantänezeitraums gestellt werden.
  • Eine Antragstellung kann für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de erfolgen.
  • Entschädigungshöhe beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens, maximal 2.016 € pro Monat.
  • Entschädigung kann bei nicht alleinerziehenden Personen für max. zehn Wochen, im Fall von alleinerziehenden Personen für max. 20 Wochen jährlich beantragt werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Online-Antragstellung unter https://ifsg-online.de