Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

Nordrhein-Westfalen 99003054080002, 99003054080002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003054080002, 99003054080002

Leistungsbezeichnung

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

Leistungsbezeichnung II

Entschädigung für die nicht gedeckten Betriebskosten Selbstständiger beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Tätigkeitsverbot (Synonym), Geschäftsschließung auf Grund von Absonderung oder Tätigkeitsverbot (Synonym), Betriebskosten während Verdienstausfallzeiten (Synonym), Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (Synonym), Verdienstausfallentschädigung (Synonym), Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben (Synonym), Infektionsschutzgesetz (Synonym), Quarantäne (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

Verrichtungsdetail

für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
  • Finanzierung zur Krisenbewältigung (2060300)
  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.05.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während der Dauer einer Quarantäne/eines Tätigkeitsverbots geschlossen ist, erhalten Sie als selbstständige Person auf Antrag eine Entschädigung. Diese umfasst die in dieser Zeit weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Volltext

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.

Wenn Sie durch eine behördliche Maßnahme aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter häusliche Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung des entstandenen Verdienstausfalls.

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben beantragen.

Zu solchen Betriebsausgaben zählen z.B. Miete für Geschäftsräume, Versicherungskosten und andere Fixkosten, die nicht mehr durch Einnahmen gedeckt sind. Der Ersatz erfolgt in angemessenem Umfang.

Die Auszahlung und Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Behörde. Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden. 

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Höhe der nicht gedeckten Betriebsausgaben
  • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
  • Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
  • Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
  • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne

Voraussetzungen

  • Es bestand eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
  • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
  • Der Betrieb oder die Praxis hat während der Zeit des Verdienstausfalls gänzlich geruht
  • Durch das Ruhen des Betriebes sind nicht gedeckte Betriebsausgaben entstanden
  • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
  • Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Antragstellung erfolgt schriftlich bei der zuständigen Behörde.

Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt. 

Bearbeitungsdauer

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

Frist

Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.

Weiterführende Informationen

Allgemeine und weiterführende Informationen zur Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz https://ifsg-online.de Informationen zu Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbots https://www.ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben
  • Betrifft Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist. Ersatz nicht gedeckter Betriebsausgaben (Mieten, Versicherungen)
  • Antrag muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden