Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

Nordrhein-Westfalen 99003054080001, 99003054080001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003054080001, 99003054080001

Leistungsbezeichnung

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall

Leistungsbezeichnung II

Verdienstausfallentschädigung bei Quarantäne / Tätigkeitsverbot beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Tätigkeitsverbot (Synonym), Infektionsschutz (Synonym), Absonderung (Synonym), Entschädigung (Synonym), Quarantäne (Synonym), Quarantäne (Synonym), Verdienstausfall (Synonym), Homeoffice (Synonym), Verdienstausfallentschädigung (Synonym), Infektionsschutzgesetz (Synonym), Infektion (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

Verrichtungsdetail

Verdienstausfall

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
  • Krankheit (1130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.05.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von behördlich angeordneter Quarantäne bzw. Tätigkeitsverbot haben, können Sie eine Entschädigung erhalten.

Volltext

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind. 

Wenn Sie durch eine behördliche Maßnahme aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter häuslicher Quarantäne gestellt oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung des entstandenen Verdienstausfalls. 

Wie Sie die Entschädigung erhalten, hängt von der Art Ihrer Beschäftigung ab:

Als Arbeitnehmer erhalten Sie die Entschädigung in den ersten sechs Wochen direkt von Ihrem Arbeitgeber ausbezahlt.

Als Arbeitgeber können Sie sich ihre Aufwendungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Selbständige können die Entschädigung direkt bei der zuständigen Behörde beantragen.

Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren rückwirkend nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.

Eine Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen. 

Die Entschädigungshöhe ist abhängig vom Verdienstausfall: Für die ersten sechs Wochen wird sie in voller Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Mit Beginn der siebten Woche wird sie in Höhe von 67 % des entstandenen Verdienstausfalls gewährt. Zudem werden auch Sozialversicherungsbeiträge bzw. Aufwendungen zur sozialen Sicherung anteilig erstattet.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen variieren nach Art der Beschäftigung:

Für Selbstständige:

  • Einkommensnachweis (Steuerbescheid) des vergangenen Jahres
  • Falls verfügbar: Nachweis über den Einkommensausfall im Zeitraum des Tätigkeitsverbots oder der Absonderung/Quarantäne
  • Ggf. Nachweise über erhaltene Versicherungsleistungen
  • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
  • Ggfls. Nachweise zum Impfstatus

Für Arbeitgeber:

  • Lohnnachweise der beiden Monate vor Verdienstausfall je Arbeitnehmer*in
  • Lohnnachweise für die Monate, für welche die Erstattung geltend gemacht wird, je Arbeitnehmer*in
  • Falls verfügbar: Nachweis über das behördlich angeordnete Tätigkeitsverbot bzw. die behördliche angeordnete Absonderung/Quarantäne
  • Ggfls. Nachweise zum Impfstatus

Für Bevollmächtigte:

  • Falls Sie diesen Antrag im Auftrag eines Unternehmens oder eines Selbstständigen stellen (z.B. als Steuerberater) reichen Sie bitte eine Vollmacht ein

Voraussetzungen

  • Es bestand eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG.
  • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen.
  • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 24 Monaten nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
  • Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Antragstellung erfolgt online über https://www.ifsg-online.de. Der Verfahrensablauf variiert je nach Art der Beschäftigung: 

Bei Arbeitnehmern:

Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von ihren Arbeitgebern. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.

Bei Arbeitgebern:

Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmer*innen gemeinsam stellen.

Bei Selbstständigen:

Selbstständige können den Antrag selbst stellen.

Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt.

Bearbeitungsdauer

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

Frist

Antragsfrist: 24 Monat(e)
Sie müssen den Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls bei einem Tätigkeitsverbot spätestens 24 Monate nach Beginn des Tätigkeitsverbots stellen. Bei einer Absonderung müssen Sie den Antrag innerhalb von 24 Monaten nach Ende der Absonderung stellen.
Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.

Weiterführende Informationen

Allgemeine und weiterführende Informationen zur Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz https://ifsg-online.de Informationen zu Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbots https://www.ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ifsg-online.de

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Entschädigung bei Verdienstausfall
  • Anspruch auf finanzielle Entschädigung bei Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne/eines behördlich angeordneten Tätigkeitsverbots für die Dauer der Maßnahme.
  • Auszahlung und Beantragung durch den Arbeitgeber
  • Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Tätigkeitsverbots oder Ende der Quarantäne gestellt werden.
  • Antragstellung kann für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de erfolgen.
  • Die Höhe der Entschädigung liegt für die ersten sechs Wochen bei voller Höhe, mit Beginn der siebten Woche beträgt sie 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden