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Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung

Nordrhein-Westfalen 99003054080000, 99003054080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003054080000, 99003054080000

Leistungsbezeichnung

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung

Leistungsbezeichnung II

Entschädigung bei Verdienstausfall beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Verdienstausfall (Synonym), Infektionsschutzgesetz (Synonym), Verdienstausfallentschädigung (Synonym), Kinderquarantäne (Synonym), Tätigkeitsverbot (Synonym), Entschädigung (Synonym), Kitaschließung (Synonym), Schulschließung (Synonym), Quarantäne (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

  • Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
  • Hilfen für Geschädigte (1160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.05.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von behördlich angeordneter Quarantäne bzw. Tätigkeitsverbot haben. Dies gilt auch bei Schließung von Betreuungseinrichtungen für Kinder oder einer Quarantäne des Kindes und einer daher notwendig gewordenen Betreuung.

Volltext

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schützt die Bevölkerung in Deutschland. Es bietet zudem finanzielle Entschädigungen für Menschen, die von den Schutzmaßnahmen betroffen sind.

Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.

Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schließung von Schulen, Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) oder einer für das Kind angeordneten Quarantäne bzw. für Menschen mit einer Behinderung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.

Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Angestellten durch den Arbeitgeber. Selbständige können ihren Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen.

Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren gestellt werden. Die Höhe der Entschädigung ist abhängig vom Grund der Antragstellung (Quarantäne/Tätigkeitsverbot bzw. Schließung von Betreuungseinrichtungen). 

Eine Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich. Hier erhalten Sie auch weitere hilfreiche Informationen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die behördliche Maßnahme
  • Nachweis über die Höhe des entgangenen Arbeitsentgelts
  • Nachweis über einzubehaltende Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Voraussetzungen

  • Die Voraussetzungen der jeweiligen Regelung (Quarantäne/Tätigkeitsverbot oder nötige Betreuung) sind erfüllt.
  • Es gab keine Möglichkeit, den Verdienstausfall durch eine andere zumutbare Tätigkeit auszugleichen oder eine alternative, zumutbare Betreuung des Kindes zu gewährleisten.
  • Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 2 Jahren gestellt werden.
  • Es bestand keine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit.
  • Der Verdienstausfall wurde durch keine anderweitige staatliche Maßnahme kompensiert.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Antragstellung kann online über https://www.ifsg-online.de erfolgen. Der Verfahrensablauf variiert je nach Beschäftigungsstatus: 

Bei Arbeitnehmern:

Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen von ihren Arbeitgebern ausgezahlt. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.

Bei Arbeitgebern:

Arbeitgeber können sich die Entschädigung anschließend auf Antrag zurückerstatten lassen. Sie können Anträge für mehrere Arbeitnehmer*innen gemeinsam stellen.

Bei Selbstständigen:

Selbstständige können den Antrag selbst stellen.

Nach Prüfung des Anspruchs durch die Behörde wird ein entsprechender Bescheid erteilt.

Bearbeitungsdauer

Die Anträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeitet.

Frist

Der Antrag auf Entschädigung muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren gestellt werden.

Weiterführende Informationen

Allgemeine und weiterführende Informationen zur Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz https://ifsg-online.de Informationen zu Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbots https://www.ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html Informationen zu Entschädigungen bei Kinderbetreuung https://ifsg-online.de/antrag-bei-einem-betreuungserfordernis.html

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie unter https://ifsg-online.de

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung
  • Entschädigungsleistungen werden gewährt bei behördlich angeordneter Quarantäne/Tätigkeitsverbot sowie bei notwendiger Betreuung von Kindern aufgrund von behördlich angeordneter Schließung der Betreuungseinrichtung
  • Auszahlung und Antragstellung erfolgt bei Angestellten durch den Arbeitgeber; bei Selbstständigen direkt bei der zuständigen Behörde
  • Antragstellung ist für 12 Bundesländer online unter www.ifsg-online.de möglich.
  • Der Antrag muss rückwirkend innerhalb von 2 Jahren gestellt werden.
  • Entschädigungshöhe ist abhängig davon, ob Quarantäne/Tätigkeitsverbot oder Schließung von Betreuungseinrichtungen vorliegt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden