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Indirekteinleiter, Zulassung sachverständiger Stellen nach Indirekteinleiterverordnung

Hessen 99129018007000, 99129018007000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129018007000, 99129018007000

Leistungsbezeichnung

Indirekteinleiter, Zulassung sachverständiger Stellen nach Indirekteinleiterverordnung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Kanalisation (Synonym), Abwasser (Synonym), Sachverständige (Synonym), Abwasseranlage (Synonym), Indirekteinleiter (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.11.2013

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Abwasser entsteht durch den häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen und sonstigen Gebrauch des Wassers in fast allen Wirtschafts- und Lebensbereichen. Das Abwasser aus dem gewerblichen Bereich wird, wenn dies nach dem Herkunftsbereich erforderlich ist, vorbehandelt und über die öffentliche Kanalisation den kommunalen Kläranlagen zur weiteren Behandlung zugeleitet (Indirekteinleiter). Das geklärte Abwasser wird anschließend in ein Oberflächengewässer eingeleitet.

In den Abwasserherkunftsbereichen, die entsprechende Bagatellregelungen und Anforderungsregelungen vorsehen und bei denen für die Einleitung lediglich einer Anzeige statt einer Genehmigung erforderlich ist, erfolgt eine Überwachung der Einleitungen durch sachverständige Stellen nach Indirekteinleiterverordnung. Dies trifft z.B. zu bei Abscheideranlagen zur Behandlung mineralölhaltigen Abwassers, bei Amalgamabscheidern in Zahnarztpraxen oder Chemischreinigungsanlagen.

Sachverständige Stellen dürfen entsprechend dem Umfang ihrer Zulassung tätig werden. Zulassungen können auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt oder zeitlich befristet sein.

Zulassungen anderer Bundesländer sowie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum oder der Schweiz gelten als Zulassung, wenn deren Gleichwertigkeit von der Zulassungsbehörde festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht worden ist.

Erforderliche Unterlagen

Maßgebend ist das Merkblatt  Grundsätze für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach § 4 Indirekteinleiterverordnung, Stand April 2019.

Das Merkblatt finden Sie auf der Internetseite des HLNUG (www.hlnug.de) unter Wasser – Abwasser – Regelungen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Kosten für die Anerkennungen und Verlängerungen der Anerkennungen sind in den einzelnen Bereichen unterschiedlich und liegen in einem Bereich von ca. 480,00 Euro und 2.500,00 Euro.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Anerkannt werden nur sachverständige Stellen und keine Einzelpersonen

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Zuständig für das Anerkennungsverfahren ist das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie,

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
 

Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen