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Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten anzeigen

Hessen 99089039169000, 99089039169000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089039169000, 99089039169000

Leistungsbezeichnung

Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Airbag (Synonym), Selbstständig (Synonym), Explosionsgefährliche Stoffe (Synonym), Sonstige pyrotechnische Gegenstände (Synonym), Kfz (Synonym), Aktuator (Synonym), Kategorie P1 und P2 (Synonym), Gurtstraffer (Synonym), Gewerbe (Synonym), SprengG (Synonym), explosionsgefährliche Stoffe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

26.04.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Der Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten im Betrieb ist anzeigepflichtig.

Volltext

Airbags und Gurtstraffer sind pyrotechnische Gegenstände. Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. Montage und Demontage von Airbag-Modulen und Gurtstraffern dürfen nur von fachkundigem, geschultem Personal durchgeführt werden.

Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 umgehen oder sich die verantwortliche Person im Betrieb ändert, müssen Sie dies anzeigen.

Wenn Sie mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 - im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit umgehen, ohne diese jedoch außerhalb des Fahrzeugs zu zünden (zum Beispiel beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten, zünden im Fahrzeug), benötigen Sie hierzu keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal – das heißt mit eingeschränkter Fachkunde - erfolgt.

Zünden Sie Airbags und Gurtstraffer außerhalb des Fahrzeugs, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 7 SprengG und Personen mit Befähigungsschein

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der eingeschränkten Fachkunde durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten
  • Gegebenenfalls Nachweis der Erlaubnis nach § 7 SprengG (bei Kategorie P2 und zünden von Airbag und Gurtstraffern außerhalb des Fahrzeugs))
  • Gegebenenfalls Nachweis des Befähigungsscheins nach § 20 SprengG (bei Kategorie P2 und zünden von Airbag und Gurtstraffern außerhalb des Fahrzeugs))
     

Voraussetzungen

  • Ihr Betrieb muss über geschultes Personal verfügen, das heißt, die betreffenden Beschäftigten verfügen über die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1.
  • Bei Umgang mit Gegenständen der Kategorie P2 müssen eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis und eine Person mit Befähigungsschein vorhanden sein.
  • Die Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet.
  • Die Aufbewahrung der Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Sprengstoff-Lagerrichtlinie 240.
  • Die Mengenschwellen für die erlaubnisfreie Aufbewahrung gemäß der Anlage 6 zum Anhang der 2 Verordnung zum Sprengstoffgesetz werden eingehalten: nämlich im Arbeitsraum höchstens 10 Kilogramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM) und im Lagerraum (F30/T30) höchstens 100 Kilo-gramm Netto-Explosivstoff-Masse (NEM)

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie müssen eine Anzeige machen und alle notwendigen Un-terlagen einreichen. 
  • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. 
  • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kon-taktieren und Sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch einladen.
  • Sie erhalten eine Anzeigebestätigung.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige muss 2 Wochen vor Beginn der Tätigkeiten erfolgen.

Die Beendigung der Tätigkeiten ist unverzüglich anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Umgang mit Airbag und Gurtstraffern - Anzeige 
  • Überwachung des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen, vor allem hinsichtlich der Aufbewahrung der Stoffe und hinsichtlich der erforderlichen eingeschränkten Fachkunde
  • Zuständig: Regierungspräsidien in Hessen

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Regierungspräsidium.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja