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Tätigkeit mit Krankheitserregern - Anzeige

Hessen 99003021169000, 99003021169000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99003021169000, 99003021169000

Leistungsbezeichnung

Tätigkeit mit Krankheitserregern - Anzeige

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Prionen (Synonym), Bakterien (Synonym), Infektionsschutz (Synonym), Pilze (Synonym), Algen (Synonym), Hygiene (Synonym), Krankheitserreger (Synonym), Parasiten (Synonym), Protisten (Synonym), Viren (Synonym), Viroide (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gesundheit (003)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie als verantwortliche Person die Aufnahme konkreter Tätigkeiten mit Krankheitserregern (erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) beabsichtigen, müssen Sie dies anzeigen.

Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um bereits früher angezeigte Tätigkeiten handelt, die bereits von einer anderen verantwortlichen Person durchgeführt wurden oder ob es sich um neue, noch nicht angezeigte Tätigkeiten handelt.
Keine Anzeigepflicht besteht für Mitarbeiter/innen, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind.

Die zuständige Behörde prüft die vorhandenen Räume, Einrichtungen und Entsorgungsmaßnahmen.
Eine Veränderungsanzeige ist erforderlich, wenn sich gegenüber einer vorherigen Anzeige wesentliche Veränderungen bei der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen oder von Art und Umfang der Tätigkeiten ergeben.

Eine Veränderungsanzeige ist ebenfalls erforderlich, wenn eine Person die Tätigkeiten beendet oder nach deren Beendigung gleiche, bereits angezeigte Tätigkeiten, wieder aufnimmt.
 

Erforderliche Unterlagen

Sie können die formlose Anzeige schriftlich oder persönlich vorlegen.

Unterlagen:

  • beglaubigte Abschrift der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit der beabsichtigten Tätigkeiten
  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
  • Angaben zu Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen

Soweit Sie die Anzeige schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen, muss diese handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
 

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen Gebühren nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) an. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem entstehenden Zeitaufwand.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige ist der Behörde mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.

Nach Ablauf dieser Frist kann die Tätigkeit aufgenommen werden, wenn sie nicht von der Behörde untersagt wurde.

Die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.
 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern als verantwortliche Person benötigen Sie eine Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihre Betriebsstätte liegt.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.

Online Antragsverfahren des Einheitlichen Ansprechpartners Hessen