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Bestellung eines Praxistreuhänders für die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

Hessen 99135008061000, 99135008061000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99135008061000, 99135008061000

Leistungsbezeichnung

Bestellung eines Praxistreuhänders für die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Bestellung eines Praxistreuhänders (Synonym), StBK (Synonym), Steuerbevollmächtigter (Synonym), Steuerberaterkammer (Synonym), Steuerberater (Synonym), freie Berufe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuerberatung (135)

Verrichtungskennung

Bestellung (061)

SDG Informationsbereiche

  • Insolvenzverfahren und Liquidation von Unternehmen

Lagen Portalverbund

  • Betriebsübernahme (2160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, kann auf Antrag der Erben bei der Steuerberaterkammer, deren Mitglied der Verstorbene war, ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zum Treuhänder bestellt werden.

Der Treuhänder kann für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren bestellt werden. In Ausnahmefällen kann der Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Das Amt des Praxistreuhänders beginnt mit der Bestellung und endet mit dem Ablauf des Bestellungszeitraums oder durch Widerruf der Bestellung.
 

Erforderliche Unterlagen

Die Bestellung erfolgt auf formlosen Antrag der Erben. Bezüglich der erforderlichen Unterlagen empfiehlt sich eine Rücksprache mit der Steuerberaterkammer.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Kosten für die Bestellung eines Praxistreuhänders durch die Steuerberaterkammer Hessen betragen gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 9 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Hessen 120,00 Euro .

Der Treuhänder führt nach seiner Bestellung sein Amt für Rechnung und auf Kosten der Erben des verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

 

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Um eine ordnungsgemäße Betreuung der laufenden Mandate zu gewährleisten, sollten die Erben zeitnah Kontakt zu der Steuerberaterkammer aufnehmen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Möglichkeit der Bestellung eines Praxistreuhänders besteht auch in Fällen, in denen die Bestellung eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 StBerG) oder der Berufsangehörige aus den in § 57 Abs. 4 StBerG genannten Gründen (Aufnahme einer nicht genehmigungsfähigen gewerblichen Tätigkeit bzw. Tätigkeit als Arbeitnehmer) auf seine Bestellung verzichtet hat.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Bestellung erfolgt durch die Steuerberaterkammer, deren Mitglied der Verstorbene war.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden