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Anerkennung als Markscheider/in

Hessen 99018007016000, 99018007016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018007016000, 99018007016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Markscheider/in

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Bergbau (Synonym), Markscheider (Synonym), Vermessungsingenieur (Synonym), Bergrecht (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Markscheiderin (Synonym), Bergvermesser (Synonym), Bergwerk (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie Tätigkeiten, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) oder anderen Rechtsvorschriften Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten sind (beispielsweise Risswerk von Bergbaubetrieben führen, Lagerisse für Bergwerkseigentum erstellen, einen neuen Einwirkungswinkel von untertägigen Bergbaubetrieben ermitteln), in Hessen ausüben möchten, müssen Sie als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt werden.

Einer Anerkennung bedarf nicht, wer bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt ist.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Lebenslauf
  • Nachweis über die erforderliche Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
  • amtsärztliches Gesundheitszeugnis ; bei Antragstellerinnen oder Antragstellern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat gemäß des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der Antragstellerin oder des Antragstellers
  • Erklärung, dass bei der Meldebehörde oder Registerbehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist
  • Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung mit allen Zweig- und Außenstellen
  • Erklärung darüber, ob die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider bereits in einem anderen Bundesland besteht oder ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden ist

Voraussetzungen

Um als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt zu werden, müssen Sie

  • die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (insbesondere Vorliegen der Großen Staatsprüfung im Markscheidefach),;die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach entsprechen. Wenn die Gleichwertigkeit von Ausbildung und Prüfung fehlt, kann die Anerkennung von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.
  • die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und
  • die für die Tätigkeit erforderliche körperliche und geistige Eignung

mitbringen.

Kosten

Für die Anerkennung fällt abhängig vom Personalaufwand, der für die Bearbeitung des Antrages notwendig ist, eine Zeitgebühr an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Wird über die beantragte Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider nicht innerhalb von 3 Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder infolge einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der Tätigkeit des Markscheiders dauernd unfähig ist.

Die Anerkennung als Markscheider kann widerrufen werden, wenn der Markscheider die markscheiderischen und sonstigen vermessungstechnischen Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes nicht entsprechend den Regeln der Markscheide- und Vermessungskunde oder den entsprechenden Vorschriften oder Anordnungen des Regierungspräsidiums Darmstadt als Bergbehörde ausführt oder die Anzeigen und Berichte, zu deren Abgabe er verpflichtet ist, nicht dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde einreicht.

Die Anerkennung erlischt, wenn der Markscheider gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde darauf verzichtet.
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Markscheider in Hessen nicht vorliegen, kann das Regierungspräsidium Darmstadt als Bergbehörde einem anerkannten Markscheider die Ausübung seiner Tätigkeit beschränken oder verbieten.
 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Regierungspräsidium Darmstadt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden