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Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise eintragen lassen

Hessen 99012043060000, 99012043060000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012043060000, 99012043060000

Leistungsbezeichnung

Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise eintragen lassen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Wärmeschutz (Synonym), Nachweisberechtigtenliste (Synonym), Sachverständige (Synonym), Nachweisberechtigte (Synonym), Bauvorlage (Synonym), Schallschutz (Synonym), Baurecht (Synonym), Standsicherheit (Synonym), Bauordnung (Synonym), Berufsverzeichnis (Synonym), Bauingenieur/in (Synonym), Brandschutz (Synonym), Architektur (Synonym), Nachweisberechtigung (Synonym), Architekt/in (Synonym), Eintragung (Synonym), Bautechnische Nachweise (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Berufszulassungen und Berechtigungen (1040500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

22.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Handlungsgrundlage

  • § 2 NBVO - Nachweisberechtigte für Standsicherheit
  • § 3 NBVO - Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz
  • § 4 NBVO - Nachweisberechtigte für Schall- und Wärmeschutz

Teaser

Wenn Sie Ingenieur sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Nachweisberechtigter der Fachrichtungen Standsicherheit, Wärmeschutz, Schallschutz, vorbeugenden Brandschutz werden.

Volltext

Nachweisberechtigte sind Personen, insbesondere Architekten und Bauingenieure, die aufgrund ihrer Berufserfahrung und Referenzen in die besonderen Listen der Nachweisberechtigten nach der Hessischen Bauordnung - HBO - sowohl bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen - AKH - als auch bei der Ingenieurkammer des Landes Hessen -IngKH - eingetragen werden.

Die Nachweisberechtigten werden für die jeweiligen Fachrichtungen entsprechend der Nachweisberechtigtenverordnung (NBVO) anerkannt. 
 

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular mit persönlicher Datenbogen
  • Fachbogen für die beantragten Fachgebiete (mit Nachweisen über die fachliche Eignung ( wie Studium, Berufsausbildung und Berufserfahrung)
  • Formular zum Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
  • Erklärungsbogen
  • ergänzende Erklärung zur Unabhängigkeit (für Angestellte)
  • Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten

Voraussetzungen

In der Regel müssen Sie berechtigt sein, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen zu dürfen. Diese kann aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen oder Hochbau erworben worden sein.

Je nach Fachrichtung werden auch Abschlüsse anderer Studiengänge anerkannt.

Des Weiteren für die Fachrichtung Wärmeschutz, wenn Sie Meisterinnen und Meister in den Bereichen Heizungs- und Klimatechnik sowie Schornsteinfegerwesen sind und für die Fachrichtung Brandschutz, wenn Sie die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben.

Sie müssen nachweisen, dass Sie fachlich geeignet sind. Hierfür ist eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in dem/den beantragten Fachgebiet/en erforderlich.
 

Verfahrensablauf

Nachdem Sie Ihren Antrag auf Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigte gestellt haben, werden Ihre Unterlagen formell und fachlich geprüft.

Nach erfolgter positiver Prüfung erhalten Sie Ihre Eintragungsurkunde für die beantragte Fachrichtung von der zuständigen Stelle, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen oder Ingenieurkammer Hessen.

Bearbeitungsdauer

1 - 3 Monat(e)
Das Verfahren kann bei Nachforderungen von Unterlagen oder Durchführung eines Fachgesprächs entsprechend länger dauern.

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Ein Antrag kann zurückgezogen werden, mit Erstattung eines Teilbetrags der Verfahrensgebühr.

Bei Ablehnung des Antrags kann dieser in einem nicht festgelegten gesetzlichen Zeitrahmen, in dem u.a. Erfahrungen des Antragstellers auf dem jeweiligen Fachgebiet gesammelt werden können, neu gestellt werden.

Rechtsbehelf

Sie können Widerspruch einlegen.

Kurztext

  • Antrag für die Listenführung Nachweisberechtigte 
  • Die Eintragung kann für folgende Fachrichtungen erfolgen:
    • Standsicherheit 
    • Schallschutz Wärmeschutz 
    • vorbeugenden Brandschutz 
  • Anmeldungen erfolgen schriftlich 
  • Zuständigkeit: Ingenieurkammer Hessen
     

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen und Ingenieurkammer Hessen

Formulare

nicht vorhanden