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Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen

Hessen 99006028261000, 99006028261000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006028261000, 99006028261000

Leistungsbezeichnung

Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Mutterschutz (Synonym), Mutter (Synonym), Stillzeit (Synonym), Mutterschaft (Synonym), Beschäftigungsverbot (Synonym), Schwangerschaft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Gesetzlich oder durch Rechtsverordnung geregelte Beschäftigungsbedingungen — auch für entsandte Arbeitnehmer — (einschließlich Informationen über Arbeitsstunden, bezahlten Urlaub, Urlaubsansprüche, Rechte und Pflichten bei UEberstunden, Gesundheitskontrollen, Beendigung von Verträgen, Kündigung oder Entlassungen)

Lagen Portalverbund

  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)
  • Schwangerschaft und Elternschaft (2030600)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

12.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

Volltext

Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde müssen Sie erst dann machen, wenn Ihre Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat.

Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:

  • Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
  • Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs),
  • Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
  • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
  • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.

Sie sollten in der Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde auch Angaben über die Art der Beschäftigung machen. Dies erspart Rückfragen. Folgendes müssen Sie in jedem Fall angeben:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum der werdenden Mutter sowie
  • voraussichtlicher Tag der Entbindung.

Welche Angaben darüber hinaus nötig sind, erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Regierungspräsidium.

Wenn Sie die schwangere oder stillende Mitarbeiterinnene nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen.

Wenn Sie die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin benachrichtigt haben, müssen Sie keine weitere Meldung mehr machen, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.

Wichtige Hinweise:

  • Sie dürfen die Informationen über Schwangerschaft und Stillzeit Ihrer Mitarbeiterin nicht unbefugt an Dritte weitergeben (außer an die Personen in Ihrem Betrieb, die mit der Ausführung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen betraut sind).
  • Neben der Mitteilungspflicht haben Sie als Arbeitgeber weitere Pflichten, beispielsweise zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und zu Leistungen während und nach der Schwangerschaft. Wenn Sie die mutterschutzrechtlichen Vorgaben nicht beachten, kann das geahndet werden. Die Aufsichtsbehörde berät Sie auch bei Fragen zum Mutterschutz.
     

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Ihre Mitarbeiterin hat Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau müssen Sie schriftlich oder mündlich machen:

  • In Hessen ist das Meldeformular online verfügbar. Laden Sie es sich herunter und füllen Sie es aus. Sie können die Mitteilung aber auch formlos machen.
  • Sie können auch Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung Ihrer schwangeren Mitarbeiterin machen, um gegebenenfalls Rückfragen der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.
  • Senden Sie die Mitteilung an das für Sie zuständige Regierungspräsidium
  • In der Regel erhalten Sie keine Eingangsbestätigung.

Hinweis: Wenn Sie Ihre schwangere oder stillende Mitarbeiterin nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen. Wenn Sie sie an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten beschäftigen möchten, müssen Sie das der Aufsichtsbehörde mitteilen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Wenn Ihre Mitarbeiterin Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat, müssen Sie dies dem zuständigen Regierungspräsidium unverzüglich mitteilen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für

  • Selbstständige,
  • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind),
  • Hausfrauen sowie
  • Landesbeamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau Entgegennahme
  • Beschäftigung schwangerer oder stillender Personen muss dem zuständigen Regierungspräsidium gemeldet werden.
  • Meldung erst möglich, nachdem die Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft/ Stillzeit mitgeteilt hat (Schwangere muss Schwangerschaft/ Stillzeit nicht mitteilen)
  • unbefugte Weitergabe an Dritte strafbar
  • zuständig: Regierungspräsidien

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich bitte an das zuständige Regierungspräsidium

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem entsprechenden Regierungspräsidium.

Formulare

Formulare: kein Formzwang

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein