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Anerkennung als Prüfsachverständiger für Brandschutz

Hessen 99012026016000, 99012026016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012026016000, 99012026016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Prüfsachverständiger für Brandschutz

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

AKH (Synonym), Prüfsachverständiger (Synonym), Prüfer (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Architektenkammer (Synonym), Sachverständiger (Synonym), Sachverständige (Synonym), Brandschutz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Seit dem 01.10.2002 müssen Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes für Gebäude der Gebäudeklasse 5 gemäß § 68 der Hessischen Bauordnung (HBO) von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt werden. Dasselbe gilt für Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes für Gebäude der Gebäudeklasse 4, wenn sie nicht durch eine nachweisberechtigte Person erstellt sind. Bei Sonderbauten kommt eine Einschaltung eines Prüfsachverständigen für Brandschutz durch die Bauaufsichtsbehörde in Betracht. Für die Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Brandschutz ist eine Anerkennung durch die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

Es ist ein förmlicher schriftlicher Antrag in Papierform bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zu stellen (Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige/r für Brandschutz gemäß §§ 16 ff. der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung).
Zu erbringen ist ein Nachweis über einen einschlägigen Hochschulabschluss sowie Unterlagen zum Nachweis einer 5 Jährigen berufsspezifischen Erfahrung.

Wird eine Eintragung in eine vergleichbare Liste aus einem anderen Land der Bundesrepublik, einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat nachgewiesen, kann die Eintragung unter vereinfachten Voraussetzungen erfolgen.

Beizubringen sind folgende Nachweise nach § 6 Abs. 2 HPPVO:
"Antrag" mit
- Persönlicher Datenbogen
- Lebenslauf
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Erklärungsbogen
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung

Beizubringen ist ferner der Nachweis über die besonderen Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 HPPVO, nämlich der Nachweis der 5 Jährigen brandschutztechnischen Berufserfahrung, durch eine Objektliste und detaillierte Unterlagen zu 3 Projekten. Die erforderlichen Kenntnisse sind anhand einer schriftlichen Prüfung nachzuweisen.
 

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gebühr für das Anerkennungsverfahren beträgt für Mitglieder der AKH 600,00 Euro für Nicht-Mitglieder 700,00 Euro. Zusätzlich dazu sind die Auslagen der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen für die anlässlich des Verfahrens und der Prüfungsteilnahme entstandenen Kosten von den Antragstellern anteilig zu erstatten.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden