Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Bauen: Ordnungswidrigkeiten

Hessen 99012020178001, 99012020178001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012020178001, 99012020178001

Leistungsbezeichnung

Bauen: Ordnungswidrigkeiten

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Bußgeld (Synonym), Geldbuße (Synonym), Bauaufsicht (Synonym), Ordnungswidrigkeit (Synonym), Owi (Synonym), Bauen ohne Baugenehmigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Ahndung (178)

Verrichtungsdetail

von Ordnungswidrigkeiten

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Handlungsgrundlage

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Bei der Errichtung, Aufstellung, Änderung, Nutzungsänderung, beim Abbruch oder der Beseitigung baulicher Anlagen sind eine Vielzahl von Vorschriften zu beachten.

Wer den baurechtlichen Vorschriften - vorsätzlich oder fahrlässig - zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Daneben enthalten viele Rechtsvorschriften des sog. Baunebenrechts eigenständige Vorschriften zu Ordnungswidrigkeiten.
Beispielsweise handelt ordnungswidrig, wer

  • einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde (zum Beispiel Einstellung von Arbeiten, Beseitigung von Anlagen) zuwiderhandelt
  • ohne die erforderliche Baugenehmigung oder abweichend davon Bauwerke (bauliche Anlagen) errichtet, ändert, benutzt oder ohne die erforderlichen Anzeigen und bautechnischen Nachweise beseitigt
  • mit der Durchführung eines von der Genehmigung freigestellten Bauvorhabens bereits vor Ablauf von 3 Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum der Unterlagen beginnt
  • mit den Bauarbeiten beginnt, ohne die (erforderliche) Baugenehmigung erhalten und der Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise und die Baubeginnsanzeige vorgelegt zu haben, des Weiteren sich den Maßnahmen der Bauüberwachung widersetzt (Aufforderungen und Anzeigepflichten)
  • die Baubeginnsanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet
  • Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen vorliegen
  • Bauprodukte ohne Ü-Zeichen verwendet
  • Bauarten ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall anwendet
  • als Bauherr, Entwurfsverfasser, Unternehmer, Bauleiter oder als deren Vertreter seine gesetzlichen Pflichten verletzt
  • wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um eine behördliche Entscheidung (zum Beispiel eine Baugenehmigung oder Beseitigungsanordnung) zu erwirken oder zu verhindern


Es wird deshalb empfohlen, sich in Zweifelsfällen vor Durchführung einer baurechtlich relevanten Tätigkeit mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde in Verbindung zu setzen

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

(Bau-) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 Euro geahndet werden.

Der Erlass „Ordnungswidrigkeiten im Bauordnungsrecht“ enthält Vorgaben zu Bemessung des Bußgeldes.

 

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Nähere Informationen erhalten Sie bei der Bauaufsichtsbehörde (Landkreis / Kreisfreie Stadt / Sonderstatusstadt)..

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal