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Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis)

Hessen 99018008005000, 99018008005000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018008005000, 99018008005000

Leistungsbezeichnung

Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis)

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Heilpraktiker (Synonym), Arzt (Synonym), Naturheilverfahren (Synonym), Heilkunde (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Naturheilkunde (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Teaser

Möchten Sie als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin tätig sein, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Volltext

Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können.

Wenn Sie als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.


 

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis beziehungsweise Reisepass
    • Falls ein Reisepass vorgelegt wird, zusätzlich Meldebescheinigung von dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Nachweis eines Schulabschlusses (mindestens Hauptschulabschluss)
  • Geburtsurkunde oder Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde
  • Amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf
  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs, die nicht früher als 3 Monate vor der Vorlage ausgestellt sein darf
  • Lebenslauf
  • Erklärung darüber, ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Eine Erklärung über bislang ohne Erfolg durchgeführte Versuche der Überprüfung (sofern dies auf Sie zutrifft).

Voraussetzungen

  • Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung (wenigstens der Hauptschulabschluss) nachweisen können,
  • sittlich zuverlässig sein,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein,
  • und Sie müssen bei der Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweisen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.

Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ beziehungsweise „Heilpraktiker“ führen.
 
Die Heilpraktikererlaubnis darf nicht auf einzelne Gebiete eingeschränkt werden. Einzige Ausnahmen hiervon sind derzeit die Einschränkung derHeilpraktikererlaubnis auf das Gebiet der Psychotherapie,  Physiotherapie und der Logopädie.

Kosten

Bei der Erteilung der Heilkundeerlaubnis handelt es sich um eine gebührenpflichtige Leistung.
 
 Im Überprüfungsverfahren werden folgende Gebühren erhoben:

  • Schriftliche Überprüfung 240,00 Euro,
  • Mündliche Überprüfung 164,00 Euro sowie
  • Prüfung nach Aktenlage 80,00 Euro - 180,00 Euro.

Für die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 2 Abs. 1 Heilpraktikergesetz ist eine Gebühr von 250,00 Euro fällig.

Verfahrensablauf

Jede Person hat einen Rechtsanspruch.

Antragsunterlagen:

  • Lebenslauf
  • Geburtsurkunde oder Geburtsschein, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde
  • Amtliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Erklärung ob ein gerichtliches Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Ärztliche Bescheinigung, nicht älter als drei Monate, Eignung zum Beruf
  • Nachweis über den erfolgreichen Hauptschulabschluss bzw. einen gleich- oder höherwertigen Schulabschluss
  • Gegebenenfalls Erklärung über bereits durchgeführte Überprüfungsversuche (Datum und Ort),

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom jeweiligen Gesundheitsamt.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Für die Zulassung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs ist weder eine medizinische Ausbildung noch eine berufsqualifizierende Fachprüfung erforderlich. Die Überprüfung erstreckt sich vielmehr darauf, ob die antragstellende Person so viele heilkundige Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, dass die Ausübung der Heilkunde durch sie nicht zu einer Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung wird.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
  • Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt.
  • Wer als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden will, benötigt eine Erlaubnis.
  • Voraussetzungen:
    • das 25. Lebensjahr wurde vollendet,
    • mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung (wenigstens der Hauptschulabschluss) muss nachgewiesen werden,
    • sittliche Zuverlässigkeit sein,
    • in gesundheitlicher Hinsicht Eignung zur Ausübung des Berufs,
    • bei der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt muss nachgewiesen werden, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragtstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.
  • Erforderliche Unterlagen müssen eingereicht werden.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Zuständig: die Kreise und Kreisfreien Städte und die dort angesiedelten Gesundheitsämter.

Ansprechpunkt

Über den Antrag, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ zu führen, entscheidet die Untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt. Wenden Sie sich daher bitte an die Untere Verwaltungsbehörde; das sind in Hessen die Kreise und Kreisfreien Städte und die dort angesiedelten Gesundheitsämter und die dort angesiedelten Gesundheitsämter.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden