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Lebensmitteleinzelhandel, Meldepflicht / Registrierung

Hessen 99050048060000, 99050048060000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050048060000, 99050048060000

Leistungsbezeichnung

Lebensmitteleinzelhandel, Meldepflicht / Registrierung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Landwirtschaftlicher Betrieb (Synonym), Lebensmittel (Synonym), Direktvermarkter (Synonym), auf Einzelhandelsstufe verkaufen (Synonym), Transporteure für Lebensmittel (Synonym), Lebensmittelbetrieb (Synonym), Lebensmittelgeschäft (Synonym), Fleischverarbeitungsbetriebe (Synonym), Küchen und Kantinen Tiefkühllager (Synonym), Lebensmitteleinzelhandel (Synonym), Großhändler für Lebensmittel (Synonym), Hersteller (Synonym), Erzeuger Urproduktion (Synonym), Gemüse (Synonym), Vertriebsunternehmer und Transporteure (Synonym), Registrierung von Lebensmittelbetrieben (Synonym), Catering (Synonym), Hersteller und Abpacker (Synonym), Exporteure von Lebensmitteln (Synonym), Dienstleistungsbetriebe Gastronomie (Synonym), Erzeuger von Obst (Synonym), Importeure von Lebensmitteln (Synonym), Getreide (Synonym), Einzelhändler (Synonym), Fischverarbeitungsbetrieb (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.10.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches  Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat

Teaser

Wenn Sie als Betreiber/in eines Lebensmittelbetriebes Tätigkeiten ausführen, die mit der Produktion, der Verarbeitung, der Lagerung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängen, müssen Sie sich bei Ihrer kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren lassen.

Volltext

Lebensmittelunternehmer/innen sind nach dem europäischen Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen soweit sie noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst sind. Die Registrierung erfolgt bei den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städten.

Neben der Registrierung vor Antritt der Tätigkeit sind auch nachstehende wesentliche Änderungen zu melden.

  • die Betriebsschließung oder
  • Änderung der Personen- bzw. Adressdaten des Lebensmittelunternehmers,
  • Änderung von Bezeichnung oder Adresse von Betriebsstätten
  • Änderung der Betriebsart / Tätigkeit
  • Erweiterung der Produktpalette

Die Meldung sollte innerhalb eines Monat nach Eintritt der Änderung erfolgen.

Dies gilt für jede von Ihnen geführte oder betriebene Einrichtung. Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten, lagern oder vertreiben direkt oder auch im Internet, unabhängig ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht.

Lebensmittelunternehmen sind zum Beispiel (Auflistung ist nicht abschließend):

  • Gaststätten, Imbisse, Kioske
  • handwerkliche und industrielle Hersteller (Bsp. Bäcker, Konditorei, Metzger)
  • landwirtschaftliche Betriebe und Winzer
  • Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios die im Sortiment Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel führen
  • Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
  • Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
  • Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
  • Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten. Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
    • auf der eigenen Homepage,
    • über andere Anbieter oder
    • auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
  • Supermärkte, Minimärkte
  • Aufsteller von Lebensmittelautomaten
  • Erzeuger von Lebensmitteln tierischer Herkunft
  • Fischerei-, Krusten-, Schalen- und Weichtierbetriebe
  • Großhändler, Transporteure, Importeure und Exporteure von Lebensmitteln
  • mobiler Lebensmittelhandel einschließlich Verkaufsfahrzeuge
  • Primärerzeuger von pflanzlichen Lebensmitteln, wie zum Beispiel Obst, Gemüse, Getreide, Kräuter
  • Partyservice und Catering

Erforderliche Unterlagen

  • Bezeichnung und Adresse der Betriebsstätte und ggf. weiterer Betriebsstätten, die Rechtsform
  • Personen- und Kontaktdaten des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers 
  • Betriebsart / Tätigkeit 
  • Angaben zum Produktsortiment (Warengruppen) und Umfang

Verwenden Sie sofern möglich das hierfür vorgesehene Formular.

Voraussetzungen

Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.

Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich die o.g. Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf, Umbauten oder der Wechsel des Lebensmittelunternehmers zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an
Für die Registrierung durch die Lebensmittelüberwachungsbehörden fallen keine Gebühren an

Verfahrensablauf

  • Nutzen Sie das gegebenenfalls zur Verfügung stehende Formular und schicken Sie es an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
  • In jedem Fall müssen die erforderlichen Angaben zum Lebensmittelbetrieb vor Tätigkeitsbeginn bei der Lebensmittelüberwachungsbehörde zur Registrierung vorliegen, im Zweifelsfall senden Sie die erforderlichen Angaben schriftlich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.
  • Die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde erfasst die Betriebsdaten.
  • Sofern sich Änderungen wie oben beschrieben, zu den bereits erfassten Angaben oder Daten ergeben oder Sie Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden möchten, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Die Daten und Angaben zur Registrierung sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden.
  • Wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten sind unverzüglich zu melden.

Hinweise

Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören:

  • Futtermittel,
  • lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr

hergerichtet worden sind,

  • Pflanzen vor dem Ernten,
  • Arzneimittel,
  • kosmetische Mittel,
  • Tabak und Tabakerzeugnisse,
  • Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe,

Welche Pflichten habe ich als Lebensmittelunternehmer?

Dem Lebensmittelunternehmer obliegt die Einhaltung aller lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Er ist selbst dafür verantwortlich, dass die Lebensmittel, die er herstellt und/oder vertreibt, sicher sind (Sorgfaltspflicht).

Weitere vorrangige Pflichten eines Lebensmittelunternehmers können Sie den Informationen der Europäischen Kommission auf folgendem Link entnehmen:

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Registrierung von Lebensmittelbetrieben Eintragung
  • Lebensmittelbetriebe sind nach EU-Recht verpflichtet, sich bei den kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden registrieren zu lassen und diesen wesentliche Änderungen im arbeitstechnologischen Ablauf oder Umbauten zu melden
  • Registrierung erfolgt bei den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Landratsämter, der Kreise bzw. kreisfreien Städte oder der Bezirke

Ansprechpunkt

Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises oder der Kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formulare: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
  • Online-Dienst: nein