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Einzelhandel mit giftigen und sehr giftigen Stoffen, Erlaubnis

Hessen 99050046005000, 99050046005000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050046005000, 99050046005000

Leistungsbezeichnung

Einzelhandel mit giftigen und sehr giftigen Stoffen, Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Gefahrstoffe (Synonym), Giftige Stoffe (Synonym), Giftstoffe (Synonym), Giftig (Synonym), HMUKLV (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

§ 2 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien - Verbotsverordnung)

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Für den Betrieb eines Einzelhandels mit giftigen oder sehr giftigen Stoffen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis kann einer einzelnen Person (Einzelfirma) oder einer Kapitalgesellschaft erteilt werden. Bei einer Personengesellschaft erhalten die einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter jeweils eine Erlaubnis.

Voraussetzung ist, dass Sie die notwendige Sachkunde nachweisen, die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und mindestens 18 Jahre alt sind. Für die Erlaubniserteilung ist es notwendig, dass in jeder Betriebsstätte betriebsangehörige Personen verfügbar sind, die diese Voraussetzungen erfüllen. Hinsichtlich der Zuverlässigkeit prüft die Erlaubnisbehörde das Vorliegen von Vorstrafen sowie von Auffälligkeiten wegen Gewalttätigkeiten.

Händler, die die Stoffe nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben, müssen der Erlaubnisbehörde lediglich das erstmalige Inverkehrbringen dieser Stoffe schriftlich anzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllt. Ein Wechsel dieser Person ist der Behörde anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Festgebühr für Erlaubnis: 300,00 Euro

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

  • Erlaubniserteilung: Regierungspräsidium Darmstadt
  • Prüfung der erforderlichen Fach Sachkunde: alle Regierungspräsidien

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden