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Kirchensteuer Festsetzung

Hessen 99102035002000, 99102035002000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102035002000, 99102035002000

Leistungsbezeichnung

Kirchensteuer Festsetzung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

evangelisch (Synonym), Steuerbescheid (Synonym), Finanzamt (Synonym), Kirchenaustritt (Synonym), Kircheneintritt (Synonym), katholisch (Synonym), Steuererklärung (Synonym), elektronische Steuererklärung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Festsetzung (002)

SDG Informationsbereiche

  • Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Kirchensteuerpflicht

Angehörige von Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegen grundsätzlich der Kirchensteuerpflicht nach dem Hessischen Kirchensteuergesetz, wenn sie in Hessen ihren Wohnsitz haben. Jede Religionsgemeinschaft entscheidet selbst, ob sie von Ihrem Recht auf Kirchensteuererhebung Gebrauch macht. Die Religionsgemeinschaften können die Verwaltung ihrer Kirchensteuern auf das Land Hessen übertragen.

Die hessische Landesfinanzverwaltung nimmt derzeit die Kirchensteuerverwaltung für folgende Religionsgemeinschaften wahr:

  • die evangelischen Landeskirchen
  • die katholischen Diözesen
  • die Altkatholische Kirche in Hessen
  • die Jüdische Gemeinde Frankfurt
  • die kultussteuerberechtigten jüdischen Gemeinden im Landesverband Hessen
  • die Freireligiöse Gemeinde Offenbach
  • die Freireligiöse Gemeinde Mainz

Erhebung der Kirchensteuer
Kirchensteuer kann erhoben werden als

  • Zuschlag zur Einkommensteuer einschließlich der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer)
  • Abgabe nach den Messbeträgen der Grundsteuer
  • Kirchgeld
  • besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, wenn der Ehegatte/Lebenspartner keiner steuererhebenden Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe/Lebenspartnerschaft)

Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird vom Anlageinstitut zusammen mit der Kapitalertragsteuer von den Kapitalerträgen einbehalten. Die Anlageinstitute ermitteln hierfür durch den turnusmäßigen Zugriff auf eine Datenbank Ihre Religionszugehörigkeit, sofern Sie dem Datenabruf nicht widersprechen.

Falls Sie dem Datenabruf widersprochen haben oder der Abzug der Kirchensteuer aus anderen Gründen unterblieben ist, sind Sie verpflichtet, die einbehaltene Kapitalertragsteuer zum Zweck der Kirchensteuererhebung im Rahmen Ihrer Steuererklärung anzugeben.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
  • Verheiratete oder geschiedene Personen: Geburtsurkunde bzw. Eheurkunde

Voraussetzungen

Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft ist, und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Hauptanwendungsfall der Kirchensteuer ist die Kirchensteuer vom Einkommen. Außerdem gibt es noch die Kirchensteuer vom Grundbesitz, sowie das allgemeine und das besondere Kirchgeld.

Beginn der Kirchensteuerpflicht
Die Mitgliedschaft richtet sich nach innerkirchlichem Recht. Die Zugehörigkeit wird z. B. bei den Evangelischen Landeskirchen oder der Römisch-Katholischen Kirche in der Regel durch die Taufe begründet. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats, der dem Beginn der Mitgliedschaft und der Begründung eines Wohnsitzes im Inland folgt.

Beendigung der Kirchensteuerpflicht
Die Kirchensteuerpflicht wird beendet durch den Tod, den Umzug ins Ausland oder den Austritt aus der Kirche. Wenn Sie aus der Kirche austreten wollen, müssen Sie dies gegenüber dem Standesamt erklären.

Kosten

Eine Gebühr für den Eintritt in die Kirche/Religionsgemeinschaft wird nicht erhoben.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Kirchensteuer ist eine Steuer, die Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, von ihren Mitgliedern erheben können.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Es gibt kein eigenständiges Formular für die Kirchensteuer. Maßgeblich ist die Einkommensteuererklärung.

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