Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Sozialhilfe)
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union, auch im Zusammenhang mit Renten
- Wohnen und Umzug (1050200)
- Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Befinden Sie sich in sozialen Schwierigkeiten und sind in der Teilnahme am Leben der Gesellschaft beeinträchtigt? Dann haben Sie Anspruch auf verschiedene Hilfsangebote, die eine Integration ermöglichen.
Die Leistung umfasst Beratung und persönliche Unterstützung der Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen, insbesondere:
- Hilfe zur Erhaltung einer Wohnung
- Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnmöglichkeit
- Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags
- Hilfe bei gewaltgeprägten Lebensumständen
- Hilfe für Strafgefangene (befristete Mietübernahme während der Haft)
- Hilfe bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung (Haftanstalt, Therapieeinrichtung, Einrichtung der Jugendhilfe)
- Beratung bei der Schuldenregulierung und beim Umgang mit Finanzen.
Die Beratung erfolgt als persönliche Hilfe einkommens- und vermögensunabhängig.
Diese Hilfe wird auch für Leistungsberechtigte nach dem SGB II erbracht.
- Antrag auf Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
- gültige Ausweisdokumente bzw. Identitätsnachweise
- Der Umfang der für die Beratung benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
- Geeignete Unterlagen zu den besonderen Lebensverhältnissen. Dies kann auch Einkommens- und Vermögensnachweise erforderlich machen.
Einen Anspruch auf die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten hat gemäß §§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch XII jeder, der in besonders schwierige Lebensverhältnisse geraten ist und diese aus eigener Kraft nicht überwinden kann. Die besonders schwierigen Lebensverhältnisse beziehungsweise die sozialen Schwierigkeiten müssen sich durch einen besonderen Schweregrad von den allgemeinen Lebenskrisen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Partnerschaftsproblemen und dergleichen deutlich unterscheiden. Schwierige Lebensverhältnisse können beispielsweise sein:
- Eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage
- Nicht vorhandene Wohnung oder unzureichende Wohnverhältnisse
- Gewaltgeprägte Lebensumstände
- Entlassung aus einer geschlossenen Anstalt
- Vergleichbare nachteilige Lebensumstände
Bei der zuständigen Stelle ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.
Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.
Sind Sie mit dem Bescheid der Behörde nicht einverstanden, können Sie dagegen Rechtsbehelf in Form eines Widerspruchs einlegen. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Hält die Behörde Ihre Einwände für begründet, wird Ihrem Widerspruch abgeholfen. Dies erfolgt, indem der Ausgangsbescheid aufgehoben, geändert oder Ihr gestellter Antrag doch bewilligt wird. Anderenfalls erlässt sie einen Widerspruchsbescheid.
Falls der Widerspruch erfolglos bleibt, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat nachdem Sie den Widerspruchsbescheid erhalten haben.
- Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Bewilligung
- Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen,
- deren besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und
- die diese Schwierigkeiten nicht aus eigener Kraft bewältigen können.
- Besondere Lebensverhältnisse können sein:
- fehlender oder nicht ausreichender Wohnraum,
- ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage,
- gewaltgeprägte Lebensumstände,
- Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder
- vergleichbare nachteilige Umstände.
- Einen Anspruch auf die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten hat gemäß §§ 67 bis 69 Sozialgesetzbuch XII jeder, der in besonders schwierige Lebensverhältnisse geraten ist und diese aus eigener Kraft nicht überwinden kann. Die besonders schwierigen Lebensverhältnisse beziehungsweise die sozialen Schwierigkeiten müssen sich durch einen besonderen Schweregrad von den allgemeinen Lebenskrisen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Partnerschaftsproblemen und dergleichen deutlich unterscheiden.
- Bei der zuständigen Stelle ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.
- Zuständigkeit: das örtlich zuständige Sozialamt. Für Leistungen in stationären und teilstationären Einrichtungen, betreuten Wohnmöglichkeiten, Fachberatungsstellen sowie Tagesaufenthaltsstätten ist der LWV Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig.
Wenden Sie sich bitte an das Sozialamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.
Ihr örtlich zuständiges Sozialamt.
Für Leistungen in stationären und teilstationären Einrichtungen, betreuten Wohnmöglichkeiten, Fachberatungsstellen sowie Tagesaufenthaltsstätten ist der LWV Hessen als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig.