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Elementarschäden, finanzielle Hilfen

Hessen 99137001080000, 99137001080000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99137001080000, 99137001080000

Leistungsbezeichnung

Elementarschäden, finanzielle Hilfen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Sturm (Synonym), Erdbeben (Synonym), Hochwasserhilfe (Synonym), HMUKLV (Synonym), Finanzielle Hilfen (Synonym), Waldbrand (Synonym), Tornado (Synonym), Elementarschäden (Synonym), Hochwasser (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Katastrophenschutz (137)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hilfen für Geschädigte (1160200)
  • Katastrophenhilfe (1160100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Richtlinien für die Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden, in Kraft gesetzt zum 01.07.2008 durch Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 26.06.2008 (Staatsanzeiger für das Land Hessen, 2008, S. 1855).

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Zur Milderung außergewöhnlicher Notlagen in Folge von nicht versicherbaren Schäden von mehr als 5.000,00 Euro, die durch Elementarereignisse (zum Beispiel Extremwetterlagen, Erdbeben, Erdsenkungen, Erdrutsche, Waldbrände, Hochwasser), die die Betroffenen weder aus eigener Kraft noch durch sachlich gebotene Eigenvorsorge beseitigen können, können aufgrund der Entscheidung des zuständigen Regierungspräsidiums staatliche Finanzhilfen bei Schäden an Gebäuden und Hausrat bei Privateigentum, an landwirtschaftlichen und gärtnerischen sowie an gewerblichen Betrieben gewährt werden.
Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen. Bei besonders dringenden Notlagen können Soforthilfen bis zu 10.000,00 Euro geleistet werden.

Erforderliche Unterlagen

Es werden die zur Überprüfung der Vermögensverhältnisse erforderlichen Unterlagen (z.B. Einkommensteuerbescheide, Rentenbescheide, Kreditverträge und sonstige Unterlagen) benötigt. Sie sind dem Antrag beizufügen.
Die Antragsvordrucke sind den Elementarschädenrichtlinien als Muster A (landwirtschaftliche und gärtnerische Betriebe), Muster B (Gewerbebetriebe) und Muster C (Privatgeschädigte) beigefügt.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antrag ist binnen eines Monats (Ausschlussfrist) nach Bekanntgabe der Finanzhilfeaktion durch das zuständige Regierungspräsidium zu stellen.

Das Regierungspräsidium muss zuvor - innerhalb einer Woche - über einen binnen einer Woche nach dem Schadensereignis zu stellenden Antrag des Kreisausschusses oder des Magistrats - im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport - entscheiden, ob eine Finanzhilfeaktion einzuleiten ist.

Dies wird in geeigneter Weise bekanntgegeben.
Spätestens am nächsten Tag nach der Entscheidung unterrichtet das Regierungspräsidium das Hessische Ministerium der Finanzen sowie die zuständigen Fachministerien.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

In Nr. 1.3 der Richtlinie wird darauf hingewiesen, dass die staatliche Finanzhilfe eine Billigkeitsmaßnahme und keine Entschädigung ist und deshalb kein Rechtsanspruch auf Ausgleich des erlittenen Schadens besteht.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An den Kreisausschuss des Landkreises oder den Magistrat der Kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich der Schaden entstanden ist.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden