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Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen

Hessen 99110023000000, 99110023000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110023000000, 99110023000000

Leistungsbezeichnung

Schutz vor Tierseuchen - Tierseuche anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Veterinär (Synonym), Infektionskrankheit bei Tieren (Synonym), Tierseuchen (Synonym), Tierseuchengesetz (Synonym), Tiere (Synonym), Krankheitserreger (Synonym), HMUKLV (Synonym), Veterinäramt (Synonym), Viehseuche (Synonym), BSE (Synonym), Tierseuche (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.08.2014

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie bestimmte Tierseuchen sofort anzeigen.

Dadurch sollen Seuchen rechtzeitig erkannt und bekämpft werden können, damit sie sich nicht weiter ausbreiten.

Tipp: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt Ihnen eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen zur Verfügung.

Sie müssen nicht nur den Ausbruch einer Seuche anzeigen, sondern auch bereits den Verdacht auf einen Ausbruch.

Nach dem Tiergesundheitsgesetz müssen Sie eine Tierseuche anzeigen, wenn Sie

  • der Halter oder die Halterin des Tieres sind
  • den Halter oder die Halterin vertreten
  • zeitweilig das Tier beaufsichtigen
  • beruflich mit Tieren zu tun haben, beispielsweise
    • Beschäftigte im Viehhandel, Viehtransporteure
    • Fischzüchter oder Fischzüchterinnen,
    • Hufschmiede und Klauenpfleger,
    • Beschäftigte in der Jagd, Fischerei oder Schäferei,
    • mit der Ausübung der Tierheilkunde Beschäftigte
    • Leiter  oder Leiterinnen einer Untersuchungsstelle oder
    • Personen, die Tiere künstlich besamen, deren Leistung prüfen, Tiere kastrieren, die gewerbsmäßig schlachten

Achtung: Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie den Verdacht auf eine Tierseuche nicht sofort anzeigen oder ihn sogar verheimlichen. Die Tierseuche kann sich dann zum Beispiel über den Tierhandel oder Personen weiterverbreiten. In diesem Fall müssen Sie mit einer Geldbuße von bis zu 30.000,00 Euro rechnen. Zudem werden Ihnen keine Entschädigungen für eigene Tierverluste gezahlt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

für die Anzeige: Keine

Verfahrensablauf

Sie müssen die Tierseuche oder Ihren Verdacht über den Ausbruch einer Tierseuche sofort anzeigen. Benachrichtigen Sie das zuständige Veterinäramt telefonisch oder persönlich. Die Anzeige kann formlos erfolgen.

Machen Sie Angaben zu:

  • vermutete Seuche
  • auftretende Symptome
  • Art, Anzahl, Standort und Haltungsform der Tiere
  • Besitzer oder Besitzerin der Tiere
  • möglicherweise: Betroffene Nachbarbestände
  • von Ihnen getroffene Maßnahmen
  • wurden die Tiere ge- oder verkauft
  • ggf. Haltung anderer Tierarten

Sie müssen alles tun, um ein Ausbreiten der Seuche zu verhindern: Sie müssen zum Beispiel die kranken und verdächtigen Tiere von Orten fernhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.

Das zuständige Veterinäramt geht Ihrer Verdachtsanzeige nach. Es ordnet zunächst an, dass die kranken und verdächtigen Tiere von anderen empfänglichen Tieren abgesondert und soweit erforderlich eingesperrt werden. Der Personen und Fahrzeugverkehr auf Ihrem Betrieb wird eingeschränkt. Bestätigt sich der Verdacht auf eine Tierseuche, leitet das zuständige Veterinäramt die notwendigen Gegenmaßnahmen ein. Dies können zum Beispiel die Untersuchung, die Quarantäne oder die Tötung der Tiere sein.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen Ihren Verdacht sofort anzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Für Tierverluste durch Tierseuchen können Sie nach dem Tiergesundheitsgesetz Entschädigungen erhalten. Nähere Informationen finden Sie in der Leistungsbeschreibung "Entschädigung bei der Tierseuchenkasse beantragen".

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich dem zuständigen Veterinäramt Ihres Landkreises bzw. Ihrer Kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden