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Gefährliche Güter: Transport

Hessen 99108005000000, 99108005000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108005000000, 99108005000000

Leistungsbezeichnung

Gefährliche Güter: Transport

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

LKW (Synonym), Gefahren (Synonym), Gütertransport (Synonym), Verkehrsaufsicht (Synonym), Verkehrssicherheit (Synonym), Gefährliche Güter (Synonym), Gewichtsbegrenzung (Synonym), Verkehrsaufsicht (Synonym), Gefahrgut (Synonym), Verkehrsregelung (Synonym), Höhenbegrenzung (Synonym), Gefahr (Synonym), Explosive Stoffe (Synonym), Transport gefährlicher Güter (Synonym), Gifttransport (Synonym), Streckenfestlegung (Synonym), Verkehrsangelegenheiten (Synonym), Fahrtroute (Synonym), Transport (Synonym), Gefahrgutbeschreibung (Synonym), Gefahrguttransport (Synonym), Güterverkehr (Synonym), Radioaktive Güter (Synonym), Gefahrgutverkehr (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Transportgenehmigungen (2110200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.08.2013

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Beförderung gefährlicher Güter ist in internationalen, europäischen und deutschen Regelwerken festgelegt. Je nach Art und Menge eines gefährlichen Gutes sind die unterschiedlichsten Vorschriften in Abhängigkeit des Transportweges (Straße, Schiene, Wasser und Luft) zu beachten. So kann es erforderlich werden, dass das Transportfahrzeug mit Gefahrzetteln und orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen ist.

Zusätzlich müssen die unterschiedlichsten Verantwortlichen (Verpacker, Absender, Beförderer, Verlader, Fahrzeugführer, Entlader, Empfänger usw.) eine Reihe von Pflichten einhalten. Dazu kann auch  die Festlegung eines bestimmten Transportweges zählen.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Gefahrgut – Recht / Vorschriften

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Je nach Art und Menge der beförderten Güter sowie dem Transportmittel sind die unterschiedlichsten Behörden auf Bundes- oder Landesebene zuständig.

Für die Überwachung der Betriebe sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen), auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen) die Kreisordnungsbehörden (Landkreise und Kreisfreie Städte) sowie die Polizei zuständig.

Im Land sind für den Transport radioaktiver Güter, soweit nicht andere oder Bundesbehörden zuständig sind, das Umweltministerium  zuständig.

Die örtlichen Ordnungsbehörden (Kommunen) sind nicht nur in der Überwachung tätig, sondern auch bei der Beratung oder Informationen behilflich.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden