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Kfz: Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung beantragen

Hessen 99026006005000, 99026006005000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99026006005000, 99026006005000

Leistungsbezeichnung

Kfz: Betriebserlaubnis/Einzelgenehmigung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Auto (Synonym), Kfz-Zulassung (Synonym), Betriebserlaubnis (Synonym), Gasanlageneinbau (Synonym), Übereinstimmungsbescheinigung (Synonym), Fahrzeugzulassung (Synonym), Fahrwerksänderungen (Synonym), Kraftfahrzeuge (Synonym), Kfz (Synonym), COC-Bescheinigung (Synonym), KFZ-Zulassung (Synonym), Kennzeichen (Synonym), Zulassung (Synonym), Einbauten, Umbauten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Fahrzeugangelegenheiten (026)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Transportgenehmigungen (2110200)
  • Fahrerlaubnis und Sachkenntnisse (2110100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.02.2014

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht.

Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt und für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung von der Zulassungsbehörde erteilt.

Das Erlöschen der Betriebserlaubnis ist in § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt.

Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; außerdem kann die Zulassungsstelle den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln. Darüber hinaus kann bei einer nicht erteilten Betriebserlaubnis bzw. Einzelgenehmigung der Haftpflichtversicherungsschutz erlöschen.

Erforderliche Unterlagen

Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV:

Für die Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (PKW, Wohnmobile, Busse), N (LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) für das keine Übereinstimmungsbescheinigung (sog. COC-Bescheinigung) vorliegt, ist eine Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV zu beantragen.

Dem Antrag auf Einzelgenehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen
  • Personalausweis/Reisepass des Antragstellers (Hinweis: Der Antragsteller und der spätere Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein)
  • bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges Aufgrund der vorgelegten Unterlagen erhalten Sie die Einzelgenehmigung per Post und legen diese bitte im Original bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde vor. Diese erstellt dann die Zulassungsbescheinigungen (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein).

Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO:

Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge für die keine Übereinstimmungsbescheinigung/COC-Bescheinigung vorliegt, ist eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug (z. B. Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen) ein Gutachten nach § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.

Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen
  • evtl. bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung/ Fahrzeugschein (auch ausländische)
  • Personalausweis/Reisepass des Antragstellers (Hinweis: Der Antragsteller und der spätere Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein)
  • bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegisterauszuges

Aufgrund der vorgelegten Unterlagen erhalten Sie die Erteilung der Betriebserlaubnis per Post und legen diese bitte im Original bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde vor. Diese erstellt bzw. ändert dann die Zulassungsbescheinigungen (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein).

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gebühren werden nach Verwaltungsaufwand erhoben.

Für die technischen Abnahmen sind an die befugten Organisationen Entgelte zu entrichten.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Bevor Sie Ein- und Umbauarbeiten an Ihrem Fahrzeug vornehmen, erkundigen Sie sich bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird oder die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Am 29.04.2009 wurde durch die Einführung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) sowie der Neufassung des § 21 StVZO das Verfahren zur Erteilung einer Einzelgenehmigung bzw. Einzelbetriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge geändert.

In Hessen wird diese Aufgabe von 2 Bündelungsbehörden in den Landkreisen Fulda und Marburg-Biedenkopf wahrgenommen.

Der Landkreis Marburg-Biedenkopf ist als Genehmigungsbehörde für folgende Städte/Landkreise zuständig:

  • Stadt Darmstadt
  • Landkreis Darmstadt-Dieburg
  • Stadt Offenbach
  • Landkreis Offenbach
  • Stadt Wiesbaden
  • Landkreis Gießen
  • Odenwaldkreis
  • Landkreis Bergstraße
  • Landkreis Groß-Gerau
  • Main-Taunus-Kreis
  • Rheingau-Taunus-Kreis
  • Landkreis Limburg-Weilburg
  • Landkreis Marburg-Biedenkopf

Der Landkreis Fulda ist als Genehmigungsbehörde für folgende Städte/Landkreise zuständig:

  • Stadt Kassel
  • Landkreis Kassel
  • Landkreis Waldeck-Frankenberg
  • Landkreis Schwalm-Eder
  • Landkreis Hersfeld-Rotenburg
  • Landkreis Werra-Meißner
  • Landkreis Fulda
  • Landkreis Vogelsberg
  • Main-Kinzig-Kreis
  • Wetteraukreis

Eine Ausnahme bilden die Stadt Frankfurt a. M., der Lahn-Dill-Kreis sowie der Hochtaunuskreis, die für ihre ansässigen Bürger diesen Service selbst übernehmen, sofern die Fahrzeuge dort zugelassen werden.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden