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Erschließungsbeitrag zahlen

Hessen 99012018111000, 99012018111000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012018111000, 99012018111000

Leistungsbezeichnung

Erschließungsbeitrag zahlen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Kommunale Abgabe (Synonym), Erschließungskosten (Synonym), Erschließungsbeiträge (Synonym), Kommunalabgabe (Synonym), Erschließungsbeitrag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Erhebung (111)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Erschließung und Infrastruktur (2050300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

31.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (HMWVW)

Teaser

Die Gemeinden sind verpflichtet, Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen von den Eigentümern der Grundstücke zu erheben, die durch die Erschließungsanlage erschlossen werden. Dies gilt besonders für zum Anbau bestimmte Straßen.

Volltext

Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst „erschlossen“ werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.

Unter Erschließungsbeiträgen versteht man die Kosten für die erstmalige Herstellung einer Straße, durch die Baugrundstücke erschlossen werden. Die Kosten für diese erstmalige Herstellung werden in der Regel zu 90 Prozent auf die Anlieger umgelegt, 10 Prozent der Kosten trägt die Gemeinde.

Ist eine Straße bereits durch eine vorherige Erschließung vorhanden und wird sie umgebaut oder ausgebaut, können hierfür Kosten nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den kommunalen Satzungen anfallen. In Hessen entscheiden die Gemeinden in kommunaler Selbstverantwortung, ob sie die Kosten einer solchen Straßensanierung anteilig durch Beiträge der anliegenden Grundstückseigentümer oder durch Haushaltsmittel der Gemeinde finanzieren. Falls die Gemeinde Straßenbeiträge verlangt, kann sie satzungsrechtlich entweder einmalige Beiträge oder wiederkehrende Beiträge festlegen. Bei einmaligen Beiträgen werden je nach Qualifizierung der Straßen die anliegenden Grundstückseigentümer an der Kostentragung beteiligt, wobei bei Durchgangsstraßen der von der Gemeinde zu tragende Kostenteil höher ausfällt als bei Anliegerstraßen. Bei den wiederkehrenden Beiträgen verteilen sich die umlagefähigen Kosten auf ein größeres Abrechnungsgebiet, zum Beispiel einen Ortsteil.

Für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung des Baugrundstückes werden Kosten nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) in Verbindung mit den kommunalen Satzungen erhoben. Die Satzungen der Gemeinden sehen hierfür in der Regel einen festen Satz pro m² Grundstücksfläche vor.

Die Versorgung mit Telefon, Datenleitungen, Gas und Strom erfolgt meist durch private Unternehmen.

Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag für diese Leistungen einplanen.

Wenn Sie mit einem Bauträger bauen beziehungsweise ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.

Erforderliche Unterlagen

Der Erschließungsbeitrag wird von der zuständigen Gemeinde errechnet und durch Bescheid festgesetzt, ohne dass hierfür – im Regelfall – die Mitwirkung des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers erforderlich ist.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erhebung eines Erschließungsbeitrags ist der Erlass einer gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zu zahlen.

Bearbeitungsdauer

Der Erschließungsbeitrag wird nach Abschluss der Erschließungsarbeiten innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist erhoben.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Erschließungsbeitrag Erhebung
  • nach Abschluss der Erschließungsarbeiten auf der Grundlage tatsächlich entstandener Kosten
  • innerhalb einer vierjährigen Festsetzungsfrist durch Erschließungsbeitragsbescheid festgesetzt
  • zuständig: Gemeinde vor Ort

Ansprechpunkt

Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.

Zuständige Stelle

Die für die Erschließung zuständige Gemeinde erhebt den Erschließungsbeitrag.

Formulare

nicht vorhanden