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Grundstücksteilung, Teilungsgenehmigung

Hessen 99123008006000, 99123008006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123008006000, 99123008006000

Leistungsbezeichnung

Grundstücksteilung, Teilungsgenehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Teilung (Synonym), Grundstücksteilung (Synonym), Lageplan (Synonym), Grundstück (Synonym), Teilung Grundstück (Synonym), Änderung Grundstücksgrenze (Synonym), Geoinformationen (Synonym), Teilungsgenehmigung (Synonym), Geodaten (Synonym), Liegenschaftskataster (Synonym), Kataster (Synonym), Lagepläne (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Vermessung und Kataster (123)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Standortsuche (2050200)
  • Standortsuche und Standortwahl (2010600)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.11.2018

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Seit dem 7.7.2018 bedarf die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf, nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Hessische Bauordnung (HBO) zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde.

In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HBO sind Ausnahmen geregelt, in denen die Teilung keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf:

- Wird die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren (z. B. Umlegungs- oder Enteignungsverfahren) vorgenommen oder ist an der Teilung der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft, der die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind, beteiligt, so ist die Teilung nicht genehmigungspflichtig.

- Weiterhin bedarf die Teilung keiner Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, wenn eine Vermessungsstelle nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetztes (HVGG) vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.

Weitere Informationen zur Teilungsgenehmigung nach § 7 HBO finden Sie auch im neuen Bauvorlagenerlass (Bauvorlagenerlass (BVErl) vom 20. Januar 2022, gültig ab 1. März 2022.)

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden