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Genehmigung eines Fliegenden Baus beantragen

Hessen 99012016006000, 99012016006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012016006000, 99012016006000

Leistungsbezeichnung

Genehmigung eines Fliegenden Baus beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Prüfbuch (Synonym), Autoscooter (Synonym), Gebrauchsabnahme (Synonym), Riesenräder (Synonym), Ausführungsgenehmigung (Synonym), Achterbahnen (Synonym), Fliegende Bauten (Synonym), Bühnen und Bühnenüberdachungen Konzerte (Synonym), Bauaufsichtsbehörde und Bauamt (Synonym), Zelt (Synonym), Festzelte und Zirkuszelte (Synonym), Fahrgeschäft (Synonym), Belustigungsgeschäfte und Schaubuden (Synonym), Bühne (Synonym), Genehmigung (Synonym), Tribüne (Synonym), Erteilung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

Teaser

Sie möchten erstmalig Fliegenden Bauten aufstellen und in Gebrauch nehmen? Dazu benötigen Sie eine Ausführungsgenehmigung.

Volltext

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.).
Fliegende Bauten bedürfen einer Ausführungsgenehmigung mit Prüfbuch. Zur Ersterteilung der Genehmigung ist ein Antrag bei der Genehmigungsstelle zu stellen.  
Die Ausführungsgenehmigung und das Prüfbuch werden von der Genehmigungsstelle des Regierungspräsidiums Gießen erstellt.

Erforderliche Unterlagen

Insbesondere benötigte Bauvorlagen in zweifacher Ausführung: 

  • die geprüfte statische Berechnung mit Prüfbericht einer anerkannten Prüfstelle für Fliegende Bauten, 
  • Bau- und Betriebsbeschreibung des Fliegenden Baus
  • Zeichnungen mit Detaildarstellungen des Fliegenden Baus,
  • den Prüfbericht über eine Abnahmeprüfung, sowie Zertifikate und Materialnachweise.
     

Voraussetzungen

Die Ausführungsgenehmigung wird erteilt, wenn

  • die beschriebenen Unterlagen vollständig sind und
  • sich aus der Auswertung der genannten Prüfberichte keine Beanstandungen ergeben.
     

Kosten

Kosten: 2,3 % der Herstellungskosten

Verfahrensablauf

Um die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zu beantragen, werden die geprüften Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung bei der Genehmigungsstelle des Regierungspräsidiums Gießen eingereicht.

Wenn alle benötigten Unterlagen vorliegen und die Prüfberichte keine Beanstandungen ergeben, erstellt die Genehmigungsstelle einen Bescheid über die Erteilung der Ausführungsgenehmigung und reicht die Unterlagen sowie die Ausführungsgenehmigung bei einem Buchbinder ein.

Sobald die Unterlagen zu einem Buch gebunden sind, wird dem Antragsteller das Prüfbuch zugesendet. Alternativ kann das Prüfbuch auch nach Terminvereinbarung abgeholt werden.
 

Bearbeitungsdauer

6 - 8 Woche(n)
Die Dauer ist auch vom Zeitpunkt der Antragstellung abhängig. (Im Frühjahr kann die Bearbeitungszeit aufgrund der vielen Messen und Feste länger sein.)

Frist

Antragsfrist: 6 - 8 Woche(n)
Nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmalig aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer sog. Ausführungsgenehmigung, die von der Bauaufsichtsbehörde erteilt wird. Die Genehmigung gilt je nach Art der Anlage und Ausführung zwischen 1 und 5 Jahren und kann jeweils um den Zeitraum der Gültigkeit der Ausführungsgenehmigung verlängert werden. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Hessen.

Hinweise

Bitte beachten Sie, dass die erforderlichen Unterlagen je nach Art des Fliegenden Baus variieren. Grundsätzlich müssen alle Bauteile durch Zertifikate als Bauprodukte nachgewiesen werden. Alternativ kann die Zertifizierung des Herstellers nach der Ausführungsnorm nachgewiesen werden. Sollte beispielsweise Zeltplanen verwendet werden, sind diese als schwer entflammbar nach DIN 4102 nachzuweisen. Die Konstruktion ist durch eine statische Berechnung nachzuweisen und durch eine anerkannte Prüfstelle prüfen zu lassen.

Die Prüfstelle prüft zum einen die statische Berechnung und zum anderen die Anlage vor Ort.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Fliegende Bauten Genehmigung
  • Fliegende Bauten bedürfen einer Ausführungsgenehmigung
  • dies wird in ein Prüfbuch eingetragen
  • zuständig: Regierungspräsidium Gießen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium Gießen

Formulare

nicht vorhanden